Verfrühtes Kautionsrückzahlungsverlangen: Mieter muss Anwaltskosten tragen!
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter anlässlich des Mietendes oder der Wohnungsabnahme vehement ihre ehemals geleistete Kaution vom Vermieter einfordern. Passiert dies zu früh, müssen sie damit rechnen, die Anwaltskosten des Vermieters zu tragen, entschied aktuell das Landgericht Würzburg (LG Würzburg, Info M 2011, 274).
Im Fall forderte der Mieteranwalt die ehemals vom Mieter geleistete Kaution zurück, obwohl das Mietverhältnis erst eineinhalb Monate vorher beendet war. Der Vermieter ließ dies über seinen eingeschalteten Anwalt zurückweisen und zog überdies die dafür entstandenen Anwaltskosten von der Kaution ab. Der Mieter klagte den einbehaltenen Betrag beim Vermieter ein.
Damit blieb der Mieter erfolglos. Das Gericht sah es als nachvertragliche Pflichtverletzung des Mieters an, so frühzeitig die Kaution einzufordern, nachdem das Mietverhältnis erst kurz vorher beendet war. Die dem Vermieter zustehende angemessene Prüf- und Überlegungsfrist betrage zwischen drei und sechs Monate. Der Mieter und sein Anwalt hätten vorher ernsthaft prüfen müssen, ob das frühzeitige Rückforderungsverlangen "plausibel" sei.
Die Entscheidung überzeugt. Für Mieter und ihre beauftragten Anwälte kann Vorsicht geboten sein, bereits so frühzeitig die Kautionserstattung einzufordern. Umgekehrt kann es Fallgestaltungen geben, bei denen auch eineinhalb Monate nach Mietende eine klare Rechtslage besteht. Dann kann ein Rückerstattungsverlangen ausnahmsweise berechtigt sein.
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RA Eric Lindner