Postmarktliberalisierung: Außenbriefkasten als Vermieterpflicht?
Seitdem das Postzustellungswesen im Jahre 2007 liberalisiert wurde, wird diskutiert, ob der Vermieter verpflichtet werden kann, einen Außenbriefkasten anzubringen oder an alle Postzustellungsunternehmen zusätzliche Haustürschlüssel auszuhändigen. Dazu hat nun das Landgericht Frankfurt/Oder entschieden (LG Frankfurt/Oder, ZMR 2011, 551).
Im Fall minderten die Mieter die Miete um monatlich 5 %, da aus ihrer Sicht der Briefkasten nach Außen verlegt werden müsse. Der Vermieter wandte ein, er habe ?diversen Zustell- und Postdienstleistungsunternehmen Schlüssel zur Hauseingangstür übergeben?. Schließlich machte der Vermieter die Mietrückstände gerichtlich geltend.
Erfolgreich, wie das Landgericht Frankfurt/Oder befand.
Die Miete sei nicht gemindert, da
- der Vermieter nicht verpflichtet sei, im Zuge der Postmarktliberalisierung Außenbriefkästen anzubringen
- keine Nachrüst- oder Modernisierungspflicht bestehe
- der Ausstattungsstandard zum Vertragszeitpunkt gelte
- eine Veränderungspflicht allenfalls bei technischen oder gesundheitsbezogenen Normenänderungen bestehe
- aktuelle DIN- oder Europäische Normen, die nun eine Außenzugänglichkeit von Briefkästen empfehle, den Vermieter nicht direkt binden könnten
- der Vermieter als geeignetes Mittel im Rahmen seiner Vermieterermessens an konkrete Zustelldienste Haustürschlüssel ausgehändigt habe
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Eine andere Auffassung vertritt etwa Bausch (NZM 2006, 917 [919]): "Gleichwohl wird sich der Anspruch des Mieters auf die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Briefzustellung in der Regel nur durch eine Briefkastenaußenanlage befriedigen lassen." Wenn sich diese Auffassung durchsetzen sollte, dann steht eine Modernisierungsmieterhöhung im Raum. Einerseits kann der Modernisierungsaspekt darin zu sehen sein, dass eine Briefkastenaußenanlage eine zeitgemäßere Zustellung erlaube. Lehnt man dies andererseits ab, bleibt eine Mieterhöhung auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (§ 559 Abs. 1 Var. 2 BGB).
Die Rechtsprechungsentwicklung bleibt abzuwarten.
RA Eric Lindner