Fatale Vertragslücke: Keine Bürgenhaftung für Verbindlichkeiten des Erben

Der Leipziger Ortsverein der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund weist Vermieter auf eine heikle Vertragslücke in Mietverträgen und Mietbürgschaftsformularen hin. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Münster haftet ein Bürge aus einem Mietbürgschaftsvertrag nicht für Verbindlichkeiten eines verstorbenen Mieters (LG Münster, Urt. v. 23.04.2008 – 14 S 7/07).

Der Leipziger Ortsverein der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund weist Vermieter auf eine heikle Vertragslücke in Mietverträgen und Mietbürgschaftsformularen hin. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Münster haftet ein Bürge aus einem Mietbürgschaftsvertrag nicht für Verbindlichkeiten eines verstorbenen Mieters (LG Münster, Urt. v. 23.04.2008 - 14 S 7/07).

Im entschiedenen Fall war der Mieter einer Wohnung verstorben, woraufhin drei Monatsmieten ausblieben. Die Erben des Mieters schlugen das Erbe aus. Die beklagte Sparkasse hatte sich für Verbindlichkeiten des verstorbenen Mieter mit einer üblichen Mietbürgschaftsurkunde verbürgt. Mit seiner Klage verlangte der Vermieter von der Sparkasse als Bürgin die Zahlung des Bürgschaftsbetrages für die drei ausgefallenen Monatsmieten. Die Klage des Vermieters hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht Münster entscheid, dass der vom Vermieter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Monatsmieten nicht von der Mietbürgschaft umfasst sei. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Sparkasse ausdrücklich für den Mieter einstehen wollen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der von der Sparkasse erteilten Mietbürgschaft lasse sich ein Wille der Sparkasse ableiten, auch für ihr im Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung unbekannte Personen, die nach dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, bürgen zu wollen. Die beklagte Sparkasse kenne gar nicht die Liquidität möglicher Rechtsnachfolger des Mieters. Vor diesem Hintergrund müsse die Beklagte nur für die Verbindlichkeiten des Mieters bis zu dessen Tod einstehen.

Die Entscheidung offenbart eine Lücke in der Vertragsgestaltung. Damit Vermieter in diesen sicherlich zunehmenden Fällen auf die Kaution zurückgreifen können, sollten sie deshalb darauf achten, dass im Mietvertrag oder im Mietbürgschaftsformular der Sicherungszweck der Kaution auf mietvertragliche Verbindlichkeiten der Erben oder sonstiger Rechtsnachfolger erweitert wird. Zu diesen und anderen Fragen können Vermieter bei Haus & Grund rechtlich beraten werden.


RA Eric Lindner


Anmerkung: In den von Haus & Grund Leipzig auf der Internetseite im Online-Shop zur Verfügung gestellten Wohnraummietverträgen ist diese Entscheidung nach deren Bekanntwerden berücksichtigt; die Verträge wurden entsprechend ergänzt. Die in gedruckter Form über die Geschäftsstelle zu erwerbenden Mietverträge werden zusammen mit einem Hinweis auf dieses Urteil und die ergänzende Formulierung verkauft.
Die Entscheidung zeigt wiederum sehr deutlich: Verwenden Sie bitte aktuelle Verträge!

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