Eigenbedarfskündigung: BGH lockert Begründungserfordernis

Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, warum diese Person diese Wohnung benötigt (BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10).

Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, warum diese Person diese Wohnung benötigt (BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10). Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.

Dies war in dem vom BGH entschiedenen Fall gegeben. Die Beklagte war Mieterin einer Einzimmerwohnung der Vermieter in München. Die Vermieter kündigten mit Schreiben vom 29.04.2008 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Vermieterin zum Ablauf des 31.01.2009. In dem Kündigungsschreiben war ausgeführt, dass die Vermieterin nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.

Aus den dargestellten Gründen gab der BGH in letzter Instanz der Räumungsklage statt. Trotz dieser "Auflockerungstendenz" zum Begründungserfordernis in der BGH-Rechtsprechung ist bei Eigenbedarfskündigungen Vorsicht geboten. Eine derartige Kündigung ist gut und ausführlich zu begründen, wozu vorheriger Rechtsrat eingeholt werden sollte. Zum Inhalt eines Kündigungsschreibens kann auch zählen, eine möglicherweise vorhandene Alternativ- oder Ausweichwohnung zu benennen. Andernfalls kann eine Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.


Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

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