BGH: Unpünktliche Mietzahlungen durch das Sozialamt sind kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 hat der BGH entschieden, dass unpünktliche Mietzahlungen durch das Sozialamt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB sind.

In seinem Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 hat der BGH entschieden, dass unpünktliche Mietzahlungen durch das Sozialamt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB sind.

Der BGH hatte über eine Kündigung des Vermieters zu entscheiden. Dieser kündigte das
Mietverhältnis fristlos, nachdem die Miete über mehrere Monate jeweils erst einige Tage nach Fälligkeit auf seinem Konto einging. Zuvor hatte er dem Mieter zwei Abmahnungen geschickt. Die Miete wurde dem Vermieter direkt vom Sozialamt überwiesen. Dieses war trotz Vorlage der Abmahnungen durch den Mieter nicht bereit, die Mietzahlungen früher anzuweisen.
Der BGH erklärte die Kündigung für unzulässig. Zwar bestätigte er, dass unpünktliche Mietzahlung einen wichtigen Grund nach § 543 Abs. 1 BGB sein können. Allerdings bedürfe es bei einer Entscheidung hierüber der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Rechtsstreit komme es entscheidend darauf an, dass die eingetretenen Zahlungsverzögerungen auf der Weigerung des Sozialamtes beruhten, die Zahlungen frühzeitiger anzuweisen. Ein etwaiges Verschulden des Sozialamtes müsse sich der Mieter nicht zurechnen lassen, da dieses nicht sein Erfüllungsgehilfe sei. Das Amt handle vielmehr in der Erfüllung der ihm obliegenden Daseinsvorsorge. Für den BGH machte es hierbei keinen Unterschied, ob die Kosten der Unterkunft an den Leistungsempfänger selbst oder direkt an den Vermieter überwiesen werden.


RA Eric Lindner

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