Kürzungsgefahr: Fehlen des Wärmezählers für Warmwasserversorgungsanlage

Geänderte Vorschrift mit Auswirkungen auf Abrechnung

Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV liegt auch dann vor, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler nicht jedoch die verbundene zentrale Wärme und Warmwasserversorgungsanlage über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmezähler verfügt (BGH, Urt. v. 12.01.2022 – VIII ZR 151/20). Darauf weist Haus & Grund Leipzig hin.

Vorschrift 2009 geändert

Hintergrund ist die 2009 geänderte Vorschrift von § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung. Nach dieser ist ab dem 31. Dezember 2013 die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende  Wärmemenge (Q) mit einem Wärmezähler zu messen (siehe Beispielabbildung).

Abb.: Minol Messtechnik (Beispielsabbildung)

 

Lange Zeit war umstritten, welche Folge es hat, wenn kein Wärmezähler installiert wurde und infolgedessen keine Messung stattfindet. Dies hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt. Der Mieter kann in diesen Fällen von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen. Dieser "Strafabzug" betrifft dann den gesamten auf den Mieter entfallenden Kostenanteil (Heizungs- und Warmwasserkostenanteil). Vermieter sollten also sorgsam alle technischen Voraussetzungen prüfen.

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