Heizkostenverordnung: Einbau eines zweiten Wärmezählers?

Die im Jahr 2009 novellierte Heizkostenverordnung ordnet an, dass seit dem 01.01.2014 die Warmwasser-Wärmemenge im Regelfall mittels eines Wärme- zählers gemessen werden muss (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV lautet: Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.

Ausgangslage: Die novellierte Heizkostenverordnung 2009

Die im Jahr 2009 novellierte Heizkostenverordnung ordnet an, dass seit dem 01.01.2014  die Warmwasser-Wärmemenge im Regelfall mittels eines Wärmezählers gemessen werden muss (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV lautet: Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Für viele Vermieter war und ist diese gesetzliche Änderung Anlass, an ihrer Heizungsanlage einen Wärmezähler installieren und in Betrieb nehmen (News v. 14.05.2013) zu lassen. 

Die neue VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2

Dietmar Wall hat jüngst instruktiv auf neue technischen Empfehlungen hingewiesen und auch rechtliche Folgerungen herausgearbeitet (Wall, WuM 2013, 648-656: Die Abtrennung der Warmwasserkosten für verbundene Anlagen unter Einbeziehung der anerkannten Regeln der Technik). Hintergrund ist die neue VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2 aus Juni 2013, herausgeben vom "Verein Deutscher Ingenieure". Diese Richtlinie befasst sich u.a. mit Kostenverteilung bei verbundenen Heizungsanlagen (Heizkesselanlagen). Die Richtlinie stellt dabei verschiedene Erfassungsmethoden u.a. in Abhängigkeit von der Anzahl und Anbringung von Wärmezählern sowie den bei der Erzeugung und Bereitstellung entstehenden Energieverlusten vor. Dadurch wird das Kernproblem deutlich, wenn nur ein Wärmezähler vorhanden ist, der die Warmwasser-Wärmemenge misst. Durch den Einsatz nur eines Wärmezählers werden die bei der Erzeugung und Bereitstellung entstehenden Verluste dann komplett dem Heizungsanteil zugeordnet. Dies führt zu "fehlerhaften, überhöhten" Heizkostenanteilen (Wall, WuM 2013, 648 [653]). Deshalb soll die Messung mit nur einem Zähler nicht zu der möglichen und von der Heizkostenverordnung gewünschten Genauigkeit führen.

Beispiel nach Wall, WuM 2013, 648 [653], hier vereinfacht dargestellt:

 

Wie die Ergebnisse im Vergleich zur ersten Abbbildung mit nur einem Wärmezähler verzerrt werden können, soll mit der zweiten Abbildung veranschaulicht werden:

Wie ersichtlich wird, weichen die Anteile deutlich ab. Der Heizkostenanteil fällt bei der Messung mit nur einem Wärmezähler "überhöht" aus. Die technische Empfehlung der VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2 sieht deshalb die Messung mit einem zweiten Wärmezähler als "die technisch optimale Messausstattung" an, "weil sowohl die Gesamtwärmemenge für erwärmtes Trinkwasser als auch die Gesamtwärme- menge Heizung erfasst werden" (VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2, Juni 2013, S. 16-17).

Rechtliche Auswirkungen?

VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2 und ihre Bindungswirkung

Ungeklärt ist die Frage, ob die neue VDI-Richtlinie als anerkannte Regel der Technik "automatisch" im Bereich der Heizkostenverordnung anwendbar und vom Vermieter zu beachten ist. Für die seit 2009 geltende Fassung der Heizkostenverordnung, die nur einen Wärmezähler vorschreibt, bezieht Joachim Wien einen deutlichen Standpunkt (Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Aufl., 2013, S. 532): "Daher ist dieser Berechnungsweg der neuen HKVO fachlich so fehlerhaft, dass ihre Anwendung einer Prüfung durch Gerichte nicht standhalten könnte."  Auch ohne ausdrücklichen Verweis in der Heizkostenverordnung hält ferner Dietmar Wall die neue VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.2 als anerkannte Regel der Technik für anwendbar (WuM 2013, 648 [652]).

Auswirkungen auf die Praxis

Wie sollte sich der Vermieter nun verhalten? Oder kann sich der Vermieter zurücklehnen, wenn er sich auf dem Boden des jetzigen Rechtsstandes mit einem Wärmezähler bewegt? Diese Fragen können hier nicht abschließend beantwortet werden. Vermieter, die auf rechtssichere Ergebnisse Wert legen oder zusätzliche Streitpunkte zu Heizkostenabrechnungen vermeiden wollen, können sich auf die technischen Empfehlungen stützen. Andere Vermieter sollten zumindest dann handeln, wenn dieses Problem durch erste Entscheidungen aus der Instanzrechtsprechung in den Vordergrund rückt. In jedem Falle sollten Aufwand und Nutzen beim Einbau eines zweiten Wärmezählers gegeneinander abgewogen werden.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

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