Kosten für Austausch eines beschädigten Laminatfußbodens

Vermieter, die einen beschädigten Laminatfußboden am Mietende zurückerhalten, stehen dann vor der Frage, wie hoch ein Schadensersatz zu bemessen ist. Damit hat sich aktuell das Landgericht Hanau befasst (LG Hanau, Verf. v. 04.04.2014 - 2 S 234/13, NZM 2014, Heft 13, S. V).

Vermieter, die einen beschädigten Laminatfußboden am Mietende zurückerhalten, stehen dann vor der Frage, wie hoch ein Schadensersatz zu bemessen ist. Damit hat sich aktuell das Landgericht Hanau befasst (LG Hanau, Verf. v. 04.04.2014 - 2 S 234/13, NZM 2014, Heft 13, S. V).

Grundsätzliches zum Vorteilsausgleich (Abzug "neu für alt")

Beschädigt der Mieter schuldhaft Teile der Mietsache, verletzt er den Mietvertrag (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vermieter kann in diesen Fällen Schadensersatz beanspruchen. Dabei ist der Grundsatz der Vorteilsausgleichung zu beachten. Dabei geht es um die Frage, inwieweit sich der Vermieter einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen muss. Werden ältere Teile der Mietsache repariert oder ersetzt, kann sich eine Wertsteigerung zu Gunsten des Vermieters dadurch ergeben, dass die neuen Bestandteile eine längere Lebensdauer aufweisen. An dieser Stelle wird dann der Grundsatz der Vorteilsausgleichung relevant, bei dem die erreichte Lebensdauer der beschädigten Einrichtungen ins Verhältnis zu der üblicherweise erreichbaren gesetzt wird.

Abzug "neu für alt" bei Laminatfußböden

Im entschiedenen Fall ging es um einen beschädigten Laminatboden, der eine Nutzungsdauer von 43 Monaten erreicht hatte und für den der Vermieter Schadensersatz beanspruchte. Entscheidend war deshalb, wie hoch die durchschnittliche Nutzungsdauer anzusetzen ist. Dabei geht das Landgericht Hanau von zehn Jahren aus und lehnt sich an der Lebensdauer eines hochwertigen Teppichbodens an.

Das Landgericht schätzt dabei die Verlegungs- und Materialkosten (einschließlich Fußleisten, Befestigungsclips und Demontageaufwand u.a.) für einen Laminatboden mittlerer bis guter Qualität auf ca. 70 Euro/m², was im konkreten Fall 1.274 Euro entsprach. Mit Blick auf die erreichte Nutzungsdauer hat es demnach einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 36 % vorgenommen. Als Schadensersatz wurden mithin 458 Euro zugesprochen (1.274 Euro / 120 Monate x 43 Monate).

Als vergleichbaren Fußbodenbelag zieht das Gericht hier hochwertigen Teppichboden heran. Für Teppichboden wird allgemein von einer Lebensdauer von zehn Jahren ausgegangen (LG Kiel, WuM 1998, 216). Die Wertermittlungsrichtlinien (Technische Lebensdauer baulicher Anlagen: Lebensdauer von Textilbelägen) gehen von durchschnittlich 10 Jahren aus. Für Teppichboden hochwertiger Qualität wurden dagegen vereinzelt auch 15 Jahre angesetzt (LG Köln, WuM 1983, 126).

Verjährung beachten und Verluste vermeiden

Mit der Geltendmachung des Schadensersatzes sollten sich Vermieter nicht so viel Zeit nehmen. Schadensersatzansprüche aufgrund des Zustandes am Mietende verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dieser Zeitpunkt kann auch vor dem eigentlichen rechtlichen Ende des Mietverhältnisses liegen (Beispiel: Ein Mietverhältnis endet am 31.12., die Abnahme wird wegen des Jahreswechsels tatsächlich schon am 22.12. durchgeführt. Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt bereits am 22.12. und nicht am 31.12. zu laufen.).

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

 

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