Mietpreisbremse und Bestellerprinzip für Maklerleistungen
Mit Einführung der Mietpreisbegrenzung bei der Wiedervermietung (Mietpreisbremse) greift der Gesetzgeber massiv in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) ein, ohne diesen Eingriff begründen oder rechtfertigen zu können: bezahlbarer Wohnraum wird nicht geschaffen, Gentrifizierung nicht verhindert. Bestehende Mietverhältnisse werden bereits durch das soziale Mietrecht geschützt. Überdies explodieren die Mieten nicht, vielmehr steigen die – nicht selten durch den Staat verursachten – Nebenkosten stetig.
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