Allgemeine Straßenreinigung und Winterdienst keine haushaltsnahe Dienstleistung mehr

Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen daran beteiligten Haushalten zugutekommen, werden nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) anerkannt.

Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen daran beteiligten Haushalten zugutekommen, werden nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) anerkannt. Eine Begünstigung nach § 35a EStG ist damit ausgeschlossen.

Finanzämter werden im heute veröffentlichten BMF-Schreiben angewiesen, ein für Eigentümer nachteiliges Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2018 umzusetzen. In dem Urteil ging es um die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung. Die Finanzverwaltung nimmt dieses und weitere ähnliche Urteile zum Anlass, alle derartigen Leistungen von der steuerlichen Abziehbarkeit auszuschließen.

Folgende Vorgaben gelten nunmehr:

Eine Begünstigung für Straßenreinigungs- und Winterdienstarbeiten der öffentlichen Hand kommt nur noch für Gehwege des Grundstücks in Frage.

Das BMF-Schreiben vom 01. September 2021 ist hier als Download abrufbar.

 

RA Dr. Eric Lindner | Haus & Grund Leipzig

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