Anhörung im Bundestag zur Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Haus & Grund Deutschland lehnt die vorgeschlagene Mietpreisregulierung ab.
Mit dem Gesetzesentwurf soll der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre ausgeweitet werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete stark steigt.
Dies stellt eine weitere von einer ganzen Reihe von Mietenregulierungen in den vergangenen Jahren dar. Die Häufigkeit der gesetzlichen Eingriffe in das Mietrecht innerhalb der letzten Jahre ist ein Novum. Noch nie wurde das Mietrecht innerhalb so kurzer Zeit so oft geändert. Allein dies zeugt von einer Planungslosigkeit der Politik im Bereich des Mietrechts, die erschreckend ist. Inakzeptabel ist hierbei besonders, dass gar nicht abgewartet und evaluiert wird, ob und wie sich eine Regelung auf die Wohnungsmärkte auswirkt, bevor eine neue Regulierung auf den Weg gebracht wird.
Begründet wird dieser erneute Eingriff damit, dass in den vergangenen zehn Jahren in Ballungszentren die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen zu einem extrem hohen Anstieg der Angebotsmieten führte. Dies soll zu erheblichen Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete in den Ballungszentren geführt haben, die deutlich über den Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes lagen.
Schon der Bezug auf Angebotsmieten ist aber schlicht falsch. Denn die vom Gesetzesentwurf auf Basis des BBSR angeführten Modellrechnungen widersprechen der Realität und sind daher ungeeignet, eine weitere Mietpreisregulierung zu begründen. Denn sie basieren laut ihren eigenen FAQ nur auf Angebotsmieten aus Online-Plattformen. Angebotsmieten auf Online-Plattformen bilden wiederum nur einen höherpreisigen Teil-markt ab, da Wohnungsgenossenschaften über Wartelisten und eigene Bewerbungsmechanismen, öffentliche und große private Wohnungsunternehmen vornehmlich über eigene Angebotsseiten und private Vermieter oftmals über Freunde und Bekannte einen Mieter suchen. Gerade letztere Mietverhältnisse und deren Neuvertragsmieten liegen regelmäßig deutlich unterhalb der Angebotsmiete.
Private Vermieter sind durch die geplante Ausweitung des Betrachtungszeitraums in einem besonderen Maße betroffen. Sie müssen mit der Miete ihre alltägliche Kaufkraft im Rahmen der Altersvorsorge, die laufenden Aufwendungen der Instandhaltung, diverse Bewirtschaftungskosten, gesetzlich verpflichtende Modernisierungen sowie die laufende Kreditfinanzierung mit Zins und Tilgung bestreiten.
Die Kalkulation privater Vermieter weicht für sämtliche dieser Positionen deutlich von derer großer Wohnungsunternehmen ab. Sie sind daher in einem besonderen Maße darauf angewiesen, die vertragliche Miete anpassen zu können. Denn die Kaufkraft der Miete, mit welcher Vermieter sämtliche Kostenpositionen und zugleich ihre Altersvorsorge decken, nimmt stetig und zugleich in einem erheblichen Umfang ab.
Haus & Grund Deutschland