Vorläufigkeit von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden

Die Finanzämter erlassen diese Bescheide seit 19.04.2012 unter Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit dieser Verwaltungsakte. Wie Sie einen bereits rechtskräftigen Bescheid doch noch ändern können, erfahren Sie aus dem nachfolgenden Artikel.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012

Offensichtlich ist nun doch Bewegung in die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung gekommen. Völlig überraschend erging am 19. April 2012 ein Erlass über die Vorläufigkeit der Einheitswertfeststellung und des Grundsteuermessbetrages.

In dem Erlass ist geregelt, dass alle neuen Feststellungen der Einheitswerte sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, ab sofort vorläufig ergehen. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt allerdings lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrages von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist dann nicht mehr erforderlich.

Nun ist es aber so, dass in fast allen Fällen die Einheitswertbescheide und die daraus resultierenden Grundsteuermessbeträge oft schon seit Jahren bestandskräftig und deshalb nicht mehr anfechtbar sind, eine eventuelle Verfassungswidrigkeit also nicht mehr zur Aufhebung dieser Bescheide führen würde. Auf diese Problematik bin ich bereits in meinem Aufsatz "Grundsteuer erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand" eingegangen, der auf unserer Homepage veröffentlicht wurde.

Es ist also folgendes zu tun: Immobilieneigentümer können beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides stellen. Dieser Antrag sollte mit dem Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 287/11) begründet werden. Die Finanzbehörden werden diesen Aufhebungsantrag ablehnen, aber die Ablehnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Ablehnung sollte dann mit Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung beantragt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens fallen bei den Finanzämtern keine Kosten an.

Ich persönlich habe allerdings keine große Hoffnung, dass eine rückwirkende Änderung mit einer damit verbundenen Entlastung bei der Grundsteuer erfolgen wird. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung kommen, dass eine Verfassungswidrigkeit vorliegt, wird es nach meiner Überzeugung – ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer – den Gesetzgeber auffordern, für die Zukunft eine neue Regelung zu finden. Wie auch immer diese Regelung aussehen wird, können wir davon ausgehen, daß es nicht billiger werden wird. Schließlich ist die Grundsteuer eine wesentliche Einnahmequelle der Kommunen, die nicht angetastet werden wird. Da aber bekanntlich die Hoffnung zuletzt stirbt, können Sie dennoch, die aufgezeigten Schritte zu unternehmen.

Ein Formulierungsvorschlag ist hier beigefügt (bitte hier klicken).

 

StB Peter Heberger

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