Gericht: Kinder haften möglicherweise für Steuerschulden der Eltern
Bisher kannte man dieses Schild, das oftmals an Baustellen angebracht ist: "Eltern haften für ihre Kinder." Nun hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Urteil vom 9. November 2011 Az. 3 K 1122/07), dass Kinder, die von ihren Eltern eine Immobilie übernommen haben, unter Umständen die Zwangsvollstreckung in diese Immobilie wegen Steuerschulden ihrer Eltern dulden müssen. Also in Abwandlung dieses Schildes: "Kinder haften für ihre Eltern!"
Der Fall: In dem zu entscheidenden Fall hatte die Tochter 2003 von ihren Eltern eine Immobilie geschenkt bekommen, wobei sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht vorbehielten. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte der Vater, dem die Immobilie zur Hälfte gehörte, bereits Steuerschulden, die das Finanzamt nicht eintreiben konnte. Daraufhin erließ es einen Duldungsbescheid gegen die Tochter, um in die Immobilie vollstrecken zu können. Hiergegen wandte sich diese mit der Begründung, sie habe mit der Immobilie auch erhebliche Verbindlichkeiten übernommen, zudem sei sie mit dem Wohnrecht der Eltern und eines weiteren Verwandten belastet. Das Finanzgericht folgte dem nicht.
Das Urteil: Die Richter entschieden, dass die Tochter die Zwangsvollstreckung in die Immobilie zu dulden habe. Die Immobilienübernahme habe zur Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Anfechtungsgesetztes geführt. Daran änderten auch die bestehenden Belastungen nichts. Bei der Frage, ob die Immobilie wertausschöpfend belastet sei, sei das zugunsten der Eltern bestehende Wohnrecht unbeachtlich. Das Wohnrecht zugunsten des weiteren Verwandten und das durch die Immobilie gesicherte Darlehen lägen deutlich unterhalb des Verkehrswertes des Grundvermögens. Folglich dürfe das Finanzamt diesen Weg zur Eintreibung der Steuerschulden des Vaters gehen.
StB Peter Heberger