Zweite Vermittlungsrunde zur steuerlichen Förderung der Gebäudesanierung ohne Ergebnis – dritte Verhandlungsrunde für den 13./14. Dezember 2011
Wie erwartet, ist es in der 2. Sitzung des Vermittlungsausschusses (16 Vertreter des Deutschen Bundestages zuzüglich 16 Vertreter der Landesregierungen) vom 22.11.2011 noch nicht zu einem endgültigen Abschluss des Vermittlungsverfahrens gekommen. Der Grund hierfür sind anhaltende Divergenzen über die Höhe der jeweiligen finanziellen Beteiligung von Bund, Ländern und Kommunen an den prognostizierten Steuermindereinnahmen (für den Fall einer unveränderten Verabschiedung des Gesetzes) in Höhe von 1,5 Milliarden EUR pro Jahr, aber auch unterschiedliche Akzente bei der inhaltlichen Ausgestaltung der steuerlichen Förderung. Hinzugetreten sind zudem weitere finanzwirksame Themen jenseits des Gesetzgebungsverfahrens. Um diese Fragen einer Lösung zuzuführen, wurde nunmehr für den 13./14. Dezember 2011 eine dritte Verhandlungsrunde anberaumt.
Sollte es in dieser 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses zu einer Verständigung kommen, könnte der Deutsche Bundestag einem Vermittlungsergebnis an seinem letzten Sitzungstag in diesem Jahr, am 15.12.2011 und der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in 2012, am 16. 12.2011 zustimmen, so dass ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2012 nach wie vor - zumindestens theoretisch - möglich wäre.
Für Immobilieneigentümer, die sich mit dem Gedanken tragen, Investitionen in die energetische Sanierung Ihres Gebäudes vorzunehmen, lohnt es sich auf jeden Fall, das des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten und die Investitionen auf das nächste Jahr zu verschieben, um sich - hoffentlich - die dann beschlossene steuerliche Förderung zu sichern.
Vorgeschichte
Der Bundestag hatte in seiner Sitzung vom 30.6.2011 steuerliche Anreize zur energetischen Sanierung von Wohnimmobilien beschlossen. Damit sollen private Vermieter und selbstnutzende Eigentümer in den kommenden 10 Jahren verstärkt dazu gebracht werden, in Ihre Immobilien zu investieren und diese energetisch zu modernisieren.
Der Gesetzentwurf sah zwei Wege der steuerlichen Förderung vor: bei vermieteten Gebäuden werden erhöhte Abschreibungen möglich, bei Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen zur Gebäudesanierung wie Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Damit gibt es - auch veranlasst von Haus und Grund - erstmals seit mehreren Jahren wieder eine steuerliche Förderung für private Immobilieneigentümer. Der Bundesrat hat das Gesetz jedoch abgelehnt und die Vermittlungsverfahren blieben bisher erfolglos.
Im Einzelnen sah der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Erhöhte Abschreibungen für Vermieter
Bei vermieteten Wohnimmobilien sollen Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden, mit denen erreicht wird, dass das Gebäude nach der Sanierung bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich des Energieverbrauchs nicht überschreitet. So darf die sanierte Immobilie den Jahres-Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten. Zusätzlich muss ein bestimmter Transmissionswärmeverlust eingehalten werden. Sobald diese energetischen Ziele erreicht werden, können Steuerpflichtige über einen Zeitraum von 10 Jahren entsprechende nachträgliche Herstellungskosten in Höhe von jeweils 10 Prozent geltend machen.
Steuerbegünstigung für Selbstnutzer
Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Häusern und Eigentumswohnungen können bei Einhaltung bestimmter Gebäudemerkmale hinsichtlich der Energieeffizienz die entsprechenden Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist klargestellt worden, dass im Ergebnis auch Einzelmaßnahmen steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt dann, wenn die eigene Immobilie nach Abschluss verschiedener, über mehrere Jahre verteilter Einzelmaßnahmen die genannten Energieeffizienzstandards erfüllt (Jahres-Primärenergieverbrauch überschreitet nicht 85 Prozent eines vergleichbaren Neubaus / Transmissionswärmeverlust überschreitet nicht 100 Prozent des Wertes eines vergleichbaren Neubaus).
Dabei werden "Altbauten" berücksichtigt, und zwar Wohngebäude, bei denen mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ist außerdem, dass der Investor durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung einer sachkundigen Person i.S.d. § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV)nachweist, dass die Energiesparziele des Gebäudes durch die Baumaßnahmen erreicht wurden. Dadurch sollen Mitnahmeeffekte und Steuermissbrauch verhindert werden. Außerdem haften künftig die für die Ausstellung der Bescheinigung Verantwortlichen für möglicherweise zu Unrecht gewährte Steuervorteile des Vermieters/Eigennutzers.
Die steuerlichen Regelungen gelten für Immobilien im Inland sowie im Bereich der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes. Bei selbstgenutzten Immobilien von Arbeitnehmern ist die Berücksichtigung von Modernisierungskosten bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Beantragung eines Freibetrages möglich. Zur Vermeidung von Doppelförderungen können die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn für dieselben Baumaßnahmen keine Abschreibungen nach § 7h EStG (für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) oder § 7i EStG (für Baudenkmale), Investitionszulagen oder andere Fördermittel, öffentliche Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden. Bei selbstgenutzten Immobilien sind nur Aufwendungen zu berücksichtigen, für die nicht die Eigenheimzulage, Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG (Baudenkmale/Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereiche) oder andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Auch die Inanspruchnahme des Steuerbonus nach § 35a EStG schließt die Inanspruchnahme von Steuererleichterungen aus. Die erhöhten Abschreibungen bzw. der Sonderausgabenabzug sollen für alle Baumaßnahmen gelten, mit denen nach dem 5. Juni 2011 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2022 beendet worden sind.