Warnung vor Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtung
Aus aktuellem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharzprodukten ab sofort als unzulässig angesehen werden. Soweit Eigentümer derartige Arbeiten an Trinkwasserleitungen planen, ist zu berücksichtigen, dass ehemals zugelassene Dichtungsmittel auf Epoxidharzbasis ihre Unbedenklichkeit verloren haben (Herrlein, NZM 2011, 741).
Im Einzugsbereich der Städte Frankfurt a. M. und Hanau sind Rohrinnensanierungen mittels Epoxidharzprodukten bereits als unzulässig eingestuft. Hintergrund ist, dass die für das Dichtungsmaterial erforderliche Geschmeidigkeit des Epoxidharzes nur dadurch erreicht werden kann, dass (teils krebserregende) Weichmacher beigefügt werden, die in das Trinkwasser austreten können. Hierbei ist generell von Eigentümern zu beachten, dass bei Arbeiten an häuslichen Trinkwasserleitungen die Trinkwasserverordnung, die Epoxidharz-Leitlinie des Umweltbundesamtes und die DVGW-Richtlinien (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) zu beachten sind.
Die 2007 zugelassenen Dichtungsmittel auf Epoxidharzbasis wurden 2010 vom Umweltbundesamt als nicht mehr unbedenklich eingestuft. Darüber hinaus hat die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches am 24.05.2011 alle DVGW-Arbeitsblätter zur Epoxidharzsanierung mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspricht diese Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Herrlein, NZM 2011, 741).
Eigentümer setzen sich dadurch erheblichen Risiken aus, wenn sie gegen die in § 14 Trinkwasserverordnung 2011 statuierten Untersuchungspflichten verstoßen oder Schadstoffgrenzen nicht einhalten. Nach § 24 Abs. 1 Trinkwasserverordnung 2011 werden Verstöße nach § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz bestraft (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren). Daneben kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Mietern in Betracht (dazu LG Dresden, NZM 2011, 743).