Nachtrag zum Beitrag vom 6.5.2008 zum Drittaufwand
Mit diesem Schreiben bestätigt der BMF nun die Rechtsprechung des BFH, daß Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus V+V sind, wenn sie auf einem von einem Dritten in eigenem Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschludete Zahlung auch selbst leistet.
Er stellt aber gleichzeitig klar, daß bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- oder Pachtverhältnisse) eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragsweges weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.
StB Peter Heberger