Sanierungsaufwand bei dioxinbelastetem selbstgenutzten Grundstück
Sanierungsaufwand bei dioxinbelastetem selbstgenutzten Grundstück
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines dioxin-belasteten Grundstücks, das von den Eigentümern selbst genutzt wird, bei der Einkommensteu-er als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (Urteil vom 20. Dezember 2007 ? III R 56/04).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall besaß ein Ehepaar zwei nebeneinander lie-gende Grundstücke, von denen sie eines als Garten und Spielfläche für die Kinder nutzten. Das andere Grundstück war mit dem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebaut. Im Jahr 1994 teilte die zuständige Behörde den Eheleuten mit, dass das als Garten genutzte Grundstück stark mit Di-oxin belastet sei, die Flächen des mit dem Haus bebauten Grundstücks seien ebenfalls betroffen. Die Bodenbelastungen lagen deutlich über den Vorsorgeempfehlungen zur Nutzung belasteter Böden. Das entsprechende Landesrecht (Baden-Württemberg) empfahl bei Überschreitung eines bestimmten Grenzwertes einen Austausch des kontaminierten Bodens oder zumindest die Ab-deckung entsprechender Gartenflächen. Entsprechende Maßnahmen konnten von den zustän-digen Behörden auch angeordnet werden. Daraufhin entschlossen sich die Eheleute, das Gar-tengrundstück durch einen Bodenaustausch zu sanieren. Die Kosten hierfür wurden bis auf ei-nen Anteil von 3.715 DM durch das Land getragen. Auch das mit dem selbstgenutzten Haus bebaute Grundstück ließen die Eheleute auf eigene Kosten durch einen Austausch des Bodens sanieren, obwohl die zuständige Behörde hier eine Oberflächensicherung für ausreichend gehal-ten hatte. Bei der Sanierung trat dann allerdings ein 0,3 Meter mächtiges Schlackebad zu Tage, das einen stark belasteten Dioxingehalt aufwies. Die Kosten in Höhe von knapp 26.000 DM hat-ten die Eheleute zu tragen. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung die ihnen für die Sanierung entstandenen Kasten der Sanierung und Wiederherstellung der Grundstücke als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Sanierungskosten für das Gartengrundstück in Höhe von 3.715 DM an. Die übrigen Sanierungskosten für das be-baute Grundstück seien dagegen nicht zwangsläufig gewesen, da die Sanierung nach Auffas-sung des Finanzamtes weit über das Erforderliche hinausgegangen sei. Der gegen die Entschei-dung eingelegte Einspruch blieb wie auch die finanzgerichtliche Klage erfolglos.
Der BFH entschied schließlich, dass nicht nur die Aufwendungen für das stark belastete Garten-grundstück, sondern auch die Kosten für die Sanierung des mit dem Haus bebauten Grund-stücks als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen seien. Sofern von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus-gingen, seien Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefahren stets zwangsläufig. Bei dem mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstück handele es sich um einen Gegenstand des existenz-notwendigen Bedarfs. Zu diesem gehöre nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hi-nausgeht. Da von dem mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstück eine konkrete Gesund-heitsgefährdung ausgehe, die sich aus der behördlich festgestellten Dioxinbelastung ergebe, seien die zur Abwendung dieser Gesundheitsbelastung entstandenen Kosten zwangsläufig und somit als außer-gewöhnliche Belastungen anzuerkennen, unabhängig davon,
wann sich die Grenzwertüberschreitung für Dioxin letztlich herausstellt.
StB Peter Heberger