Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten

Mühsam, Mühsam: Mit BMF-Schreiben vom 14. April 2008 zum Vorläufigkeitskatalog ist ein erster Erfolg im Bemühen des Berufsstandes zu verzeichnen, den seit 2006 entfallenden Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder

Mühsam, Mühsam: Mit BMF-Schreiben vom 14. April 2008 zum Vorläufigkeitskatalog ist ein erster Erfolg im Bemühen des Berufsstandes zu verzeichnen, den seit 2006 entfallenden Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten wieder "behutsam" zu ermöglichen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 keinen verfassungsrechtlichen Verstoß in der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs gesehen, jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Diese Revision ist nun beim BFH anhängig, worauf nun das vorgenannte Schreiben erging.

Es empfiehlt sich jetzt wieder gegen die Nichtanerkennung der privaten Steuerberatungskosten Einspruch einzulegen, sofern im Bescheid dieser Sachverhalt nicht bereits im Vorläufigkeitskatalog aufgeführt ist. Aber aufgepaßt: Wird die Gesamtsumme der Steuerberatungskosten bei den Sonderausgaben angesetzt, werden diese also nicht aufgeteilt, greift der Vorläufigkeitsvermerk nicht, so daß die Einlegung eines Einspruches weiterhin erforderlich ist.

StB Peter Heberger

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