Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage
Der Wohnungs- oder Teileigentümer konnte schon bisher die der Instandhaltungsrücklage nicht bereits bei der Zahlung an den WEG-Verwalter als Werbungskosten geltend machen, sondern erst dann, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Entnahme aus der Rücklage finanziert werden.
In der Literatur wurde nach der Reform des WEG-Rechtes die Meinung vertreten, daß dies jetzt bereits im Zeitpunkt der Zahlung möglich sei. Dies wurde damit begründet, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft seit Inkrafttreten des neuen WEG Mitte vergangen Jahres Teilrechtsfähigkeit erlangt hat. Die Teilrechtsfähigkeit bezieht sich in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 2005 auf das Auftreten einer WEG im Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 10 Abs. 7 WEG ist das Verwaltungsvermögen und damit auch die Instandhaltungsrücklage seit dem 1. Juli 2007 der teilrechtsfähigen WEG zugeordnet. Die Zahlung ist damit aus dem Vermögen des Eigentümers abgeflossen. Da dieser damit entreichert ist, seien die Zahlungen damit sofortige Werbungskosten.
Dem ist die Finanzverwaltung nun entgegengetreten. Nach dem Erlaß des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 23. November 2007 (Az. S 221 ? 14 St 32/St 33) können vermietende Wohnungseigentümer auch nach der Reform des WEG-Rechtes die von ihnen zu leistenden Instandhaltungsrücklagen nicht schon im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten geltend machen, sondern erst dann, wenn die WEG die Rücklage für Investitionen tatsächlich ausgibt.
So auch schon Beschluß des BFH vom 21. Oktober 2005, Az. IX B 144/05 ? der allerdings vor der Änderung des WEG-Rechtes ergangen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu gegebener Zeit entscheiden wird.
StB Peter Heberger