Drittaufwand – BFH kippt ärgerlichen Nichtanwendungserlaß des BMF
Es kommt nicht so selten vor, daß ein Dritter (z.B. der Ehegatte oder die Eltern) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein vermietetes Wohnhaus übernimmt, weil dieser nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Wollte der Steuerpflichtige anschließend diese Werbungskosten in seiner Gewinnermittlung geltend machen, hat die Finanzverwaltung die Berücksichtigung dieses sogenannten Drittaufwandes stets abgelehnt. Die Zahlung ging also in Leere, weil der Steuerpflichtige mangels eigener Zahlung den Aufwand nicht geltend machen konnte und beim Zahlenden der Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen war, da er ja über keine eigene Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung verfügte.
Diese restriktive Auslegung konnte aber mit dem Argument des "abgekürzten Zahlungsweges" unterlaufen werden. Hintergrund ist, daß der Dritte den Geldbetrag auch direkt dem Steuerpflichtigen hätte zuwenden können um ihn damit in die Lage zu versetzen, die Zahlung anschließend in eigenem Namen vorzunehmen, statt dessen aber mit der Direktzahlung lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg gewählt wurde. Dieses Argument konnte bei Vermietung und Verpachtung von uns stets durchgesetzt werden. Im Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wird der Drittaufwand auch bei Abkürzung des Zahlungswegs steuerlich jedoch nicht anerkannt.
Etwas anderes galt jedoch beim sogenannten abgekürzten Vertragsweg. Hier hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 25/03 eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Er vertrat die Auffassung, daß laufende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten dem Steuerpflichtigen nicht nur im Fall des abgekürzten Zahlungsweges zurechenbar seien, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließe und die geschuldete Zahlung auch selbst leiste (abgekürzter Vertragsweg). Auch hier wende der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirke dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfülle. Der BFH begründet die Entscheidung damit, daß der Dritte die Verträge über Erhaltungsaufwendungen mit den Handwerkern im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen und die vereinbarte Vergütung selbst entrichtet habe. Weil er die Beträge nicht vom Steuerpflichtigen zurückgefordert habe, habe er sie ihm zugewendet. Sie seien deshalb vom Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar.
Auf diese ihm unliebsame Entscheidung des BFH hat der Bundesminister der Finanzen (BMF) allerdings mit einem Nichtanwendungserlaß reagiert und damit über den entschiedenen Fall hinaus für unanwendbar erklärt. Er begründete das damit, daß die Auslegung des BFH nicht dem Sinn und Zweck der Regelung zur Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen entspräche, die in der Umsetzung des Leistungsfähigkeitsprinzips in Gestalt des objektiven Nettoprinzips liege. Dementsprechend seien nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.
Der BFH hat nun in einem neuen Urteil vom 15.01.2008 Az. IX R 45/07 seine Rechtsauffassung bekräftigt und entschieden, daß Vermieter Erhaltungsaufwendungen sogar dann als Werbungskosten geltend machen können wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrag beruhen, der Dritte die Kosten bezahlt und anschließend nicht vom Steuerpflichtigen einfordert. Der BFH hat damit den Nichtanwendungserlaß des BMF gekippt.
In dem entschiedenen Fall hatte die Mutter eines Vermieters sich um die Mietwohnung gekümmert. Die Wohnung hatte der Sohn von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Als die in der Wohnung lebende langjährige Mieterin verstarb, beauftragte die Mutter nach Rücksprache mit ihrem Sohn Handwerker zur Durchführung verschiedener Renovierungsarbeiten. Anschließend bezahlte sie die ihr von den Firmen in Rechnung gestellten Kosten. Der Sohn machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend und zog sie als Werbungskosten von den Mieteinnahmen ab. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, woraufhin das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit zuließ. Hiergegen legte das Finanzamt letztendlich erfolglos Revision ein. Der BFH entschied, daß Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter die Kosten getragen habe und der Dritte dabei im Interesse des Steuerpflichtigen handle. Die Abziehbarkeit von Werbungskosten sei nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter im Interesse des Steuerpflichtigen mit Handwerkern Verträge abschließe und die auf den Dritten lautenden Rechnungen anschließend begleiche. Darin sei kein Verstoß gegen die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu sehen, wie die Finanzverwaltung argumentierte. Für den Werbungskostenabzug sei die Herkunft der Mittel unerheblich. Die Münchner Richter machten deutlich, daß im vorliegenden Fall die Mutter ihrem Sohn Geld zugewendet habe, indem sie die in dessen Interesse bezahlten Rechnungsbeträge nicht zurückgefordert und damit das Vermögen ihres Sohnes vermehrt habe. Dem kann nur beigepflichtet werden! Allerdings ist ggf. eine schenkungsteuerliche Auswirkung zu bedenken.
StB Peter Heberger