Überraschend nach der Rechtsberatungsreform: Hausverwalter dürfen keine Mahnbescheide mehr beantragen

Am 1. Juli 2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten, mit dem die Rechtsberatung neu geordnet wird. Dieses Gesetz enthält aber auch eine folgenschwere Änderung der Zivilprozessordnung, die sich dramatisch auf Hausverwalter auswirken könnte. Diese können gegenwärtigen auf rechtssicherer Grundlage keine Mahnbescheide mehr beantragen.

Am 1. Juli 2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten, mit dem die Rechtsberatung neu geordnet wird. Dieses Gesetz enthält aber auch eine folgenschwere Änderung der Zivilprozessordnung, die sich dramatisch auf Hausverwalter auswirken könnte. Darauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund Leipzig hin.

Aufgrund der Neufassung dürfen Hausverwalter keine Anträge mehr im Mahnverfahren stellen. Derartige Mitteilungen hat bereits das Zentrale Mahngericht in Berlin-Brandenburg, das Amtsgericht Wedding, an Hausverwalter geschickt, die versucht haben, Mahnanträge nach dem 01.07.2008 zu stellen. Hintergrund ist der neue § 79 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach dürfen in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben Anwälten nur noch ganz bestimmte Personen die Vertretung übernehmen. Dazu zählen Hausverwalter und Sondereigentumsverwalter aber nach nun bekannt gewordener Auffassung nicht.

Nach den Erfahrungen von Haus & Grund Leipzig hat das u. a. für Sachsen ausschließlich zuständige Mahngericht, das Amtsgericht Aschersleben, gegenwärtig noch keine derartige Mitteilungen an Hausverwalter, die nach dem 01.07.2008 Mahnanträge gestellt haben, versandt. Das bietet jedoch keine Gewähr für Antragsteller, solange diese rechtliche Unsicherheit noch nicht abschließend geklärt ist. Nach den Haus & Grund vorliegenden Information ist damit zu rechnen, dass das Amtsgericht Aschersleben sich der Auffassung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg anschließen wird.

Haus & Grund empfiehlt Verwaltern bis zur endgültigen Klärung oder gesetzlichen Neuregelung sich als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 RDG registrieren zu lassen, was allerdings an teilweise umfangreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Außerdem können nach wie vor Anwälte für Mahnbescheidsanträge eingeschaltet werden.


RA Eric Lindner

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