Arbeitshilfe zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat eine Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen veröffentlicht. Anhand der Arbeitshilfe sollen die vorhandenen Energieausweise leichter in die jeweiligen Ausweis-Generationen eingeordnet werden, um dann feststellen zu können, wie lange die Ausweise noch weiter genutzt werden dürfen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat eine Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen veröffentlicht. Anhand der Arbeitshilfe sollen die vorhandenen Energieausweise leichter in die jeweiligen Ausweis-Generationen eingeordnet werden können, um dann feststellen zu können, wie lange die Ausweise noch weiter genutzt werden dürfen.

Hintergrund ist, dass seit dem 1. Mai 2014 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien für den Verkauf oder die Vermietung von Wohnungen sowie Wohnhäusern Angaben über die energetische Qualität enthalten sein müssen. Wer beispielsweise in Tageszeitungen oder auf Immobilienportalen im Internet seine Wohnung oder sein Haus anbietet, muss in die Anzeige laut neuer Energieeinsparverordnung folgende Angaben aufnehmen:

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
  • die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • das im Energieausweis genannte Baujahr und
  • die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.


Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen. Verkäufer und Vermieter, deren Anzeigen die Energieangaben nicht enthalten, begehen ab 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann. Für Baudenkmäler besteht nach wie vor keine Energieausweispflicht (§ 16 Abs. 5 EnEV).

Die Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen kann hier angesteuert werden.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

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