BGH: Ausstattung zur Verbrauchserfassung im Sinne von § 5 HeizkostenVO

Mit seinem Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07 hat der Bundesgerichtshof nach Angaben von Haus & Grund entschieden, dass bei einer Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch ein gesondertes Messgerät zu erfassen ist.

Mit seinem Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07, hat der Bundesgerichtshof nach Angaben von Haus & Grund entschieden, dass bei einer Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch ein gesondertes Messgerät zu erfassen ist.

In der mietrechtlich interessanten Entscheidung nimmt der BGH eine Heizkostenabrechnung der Firma ?t_____? auseinander. Kern der Entscheidung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO und die Frage, was unter dem Begriff ?erfassen? zu verstehen ist. Der BGH legt den Begriff dahingehend aus, dass ein Erfassen immer messen, nicht jedoch berechnen bedeutet. In diesem Fall bedeutet dies, dass bei Vorhandensein verschiedener Ausstattungen zur Verbrauchserfassung innerhalb eines Gebäudes der Verbrauch beider Ausstattungsgruppen vorab zwecks Feststellung ihres Anteils am Gesamtverbrauch zu erfassen ist. Nicht ausreichend ist, dass nur eine von zwei Ausstattungsgruppen mit einem Messgerät zur Voraberfassung ausgestattet ist und der Verbrauch der anderen Gruppe durch Subtraktion des Verbrauchs der ersten Gruppe vom Gesamtverbrauch errechnet wird. Für beide Gruppen sei eine Vorerfassung durch ein Messgerät erforderlich. Nur so sei eine möglichst genaue Erfassung des Verbrauchs möglich, um dem Zweck der Heizkostenverordnung gerecht zu werden.

Dieser Pflicht stünden auch nicht relativ hohe Kosten für den Einbau eines zweiten Vorerfassungsgerätes entgegen. Zwar wurden die konkreten Kosten im Einzelfall nicht beziffert. Der BGH äußert sich in seinem Urteil jedoch zu einem Kostenvoranschlag, der infolge des Einbaus des zweiten Verbrauchsvorerfassungsgerätes eine umfassende Modernisierung aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen vorsieht. Die dadurch entstehenden Kosten von 11.000 Euro ließen per se keinen Hinweis darauf zu, dass der Einbau eines zweiten Verbrauchserfassungsgerätes unwirtschaftlich sei.


RA Eric Lindner

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