Bundesgerichtshof: Wirtschaftlichkeitsgebot im Wohnraumbetriebskostenrecht

Mit seinem Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Betriebskostenrecht für Vermieter auf ein geringeres Maß reduziert. Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Betriebskostenrecht gilt demnach nur innerhalb der vom Vermieter gewählten Versorgungs- und Dienstleistungsart und nicht bereits für die Wahl zwischen verschiedenen Versorgungsarten.

Mit seinem Urteil vom 13. Juni 2007 (Az: VIII ZR 78/06) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Betriebskostenrecht für Vermieter auf ein geringeres Maß reduziert und damit weiter gehenden Anforderungen an das Wirtschaftlichkeitsgebot ein Ende gesetzt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter auf Zahlung von Heiz- und Warmwasserkosten klagen müssen. Die Mieterin hatte die Zahlung verweigert, weil die Heizungs- und Warmwasserversorgung über ein Wärmecontracting Unternehmen erfolgt war. In seinen Ausführungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot im Betriebskostenrecht wies der BGH darauf hin, dass es Sache des Mieters sei, einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend zu machen und konkret vorzutragen, dass etwa Heizwärme und Warmwasser in dem der Abrechnung zugrundeliegenden Zeiträumen mit einem anderen Wärmeversorger preiswerter angeboten worden seien. Die Vorstellung, das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichte den Vermieter bei der Auswahl unter den örtlich angebotenen Versorgungsarten und nicht erst innerhalb der von ihm gewählten Versorgungsart stets die wirtschaftlich vorteilhafte Versorgungsalternative zu wählen, sei nach Auffassung des BGH zu weitgehend. Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Betriebskostenrecht gilt demnach nur innerhalb der vom Vermieter gewählten Versorgungs- und Dienstleistungsart und nicht bereits für die Wahl zwischen verschiedenen Versorgungsarten.

Die Entscheidung hat nach Auffassung von Haus & Grund große Bedeutung, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern über Betriebskostenabrechnungen oder einzelne Kostenpositionen kommen sollte.


RA Eric Lindner

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