Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Kein Verzicht oder negatives Schuldanerkenntnis

Soweit der Vermieter dem Mieter am Mietende bescheinigt, der Mieter sei seinen Zahlungspflichten nachgekommen, verzichtet er damit nicht auf Mietzahlungansprüche. Das entschied aktuell das Landgericht Berlin (LG Berlin, GE 2011, 56).

Soweit der Vermieter dem Mieter am Mietende bescheinigt, der Mieter sei seinen Zahlungspflichten nachgekommen, verzichtet er damit nicht auf Mietzahlungansprüche. Das entschied aktuell das Landgericht Berlin (LG Berlin, GE 2011, 56).

Der Mieter begehrte im Fall seine ehemals geleistete Kaution vom Vermieter zurück. Dagegen rechnet der Vermieter mit offenen Mietzahlungsansprüche und Betriebskostennachzahlungen auf. Später bescheinigte der Vermieter offenbar auf Bitten des Mieters, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Daraus leitete der Mieter ab, dass der Vermieter auf Zahlungsansprüche verzichtet habe und verlangte seine Kaution zurück.

Erfolglos. Das Landgericht sah in Bescheinigung des Vermieters keine Verzichtserklärung. Diese müsse grundsätzlich deutlich erklärt werden. Angesichts einer derart knappen Erklärung könne nicht auf einen Verzichtswillen des Vermieters geschlossen werden.

Bekanntlich hatte der BGH bereits entschieden, dass der Vermieter am Vertragsende grundsätzlich nicht verpflichtet sei, dem Mieter zu bescheinigen, ob dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist (BGH, Urt. v. 30.09.2009 - VIII ZR 238/08, NZM 2009, 853). Der BGH selbst hat in dieser Entscheidung offengelassen, welche Rechtsnatur eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" hat.

Für Vermieter ist hier Vorsicht geboten. Im ersten Schritt sollte geprüft werden, ob wirklich eine derartige Bescheinigung ausgehändigt werden soll. Immerhin ist es dem Mieter selbst möglich, seine Bonität dem neuen Vermieter zu belegen. Jedermann kann eine Auskunft von der Schufa vorlegen, die es auch kostenfrei gibt. Ansonsten sollten Vermieter beachten, in eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" aufzunehmen, dass mit dieser Bescheinigung kein Verzicht gegenüber dem Mieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis verbunden ist.

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RA Eric Lindner

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