Rundfunkänderungsstaatsvertrag: Vermieter sollen GEZ helfen
Nach dem geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollen Vermieter von Wohnungen und gewerblichen Räumlichkeiten Auskunftspflichten gegenüber der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) treffen. Das berichtet die Immobilien-Zeitung (IZ 34/2011).
Die für Eigentümer und Vermieter wichtige Änderung des Rundfunkänderungs- staatsvertrages bildet § 9 Abs. 1 Satz 2 (Entwurfsfassung siehe unten). Nach dieser Vorschrift soll die Behörde vom Eigentümer der Immobilie Auskunft über Mieter verlangen können, wenn diese von der Behörde nicht ermittelt werden können. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften träfe diese Auskunftspflicht den Verwalter. Darüber hinaus soll die GEZ sogar berechtigt sein, die Auskunftsansprüche im Verwaltungszwangsverfahren durchzusetzen.
Ob diese umstrittene Neuregelung allerdings wie geplant zum 01.01.2013 in Kraft treten kann, hängt davon ab, ob die Länderparlamente dem neuen Rundfunkänderungsstaatsvertrag zustimmen, berichtet die Immobilien-Zeitung. Haus & Grund hat bereits öffentlichkeitswirksam protestiert. Alexander Blazek, Direktor von Haus & Grund Schleswig-Holstein, bezeichnet die geplante Auskunftspflicht als ?absolut skandalös?. Dies würde dazu führen, dass Eigentümer als ?Spitzel? für die GEZ tätig werden würden.
Für die geplanten Neuänderungen ist Haus & Grund einzubeziehen. Unabhängig von der umstrittenen Auskunftspflicht wäre für Vermieter auch ein bürokratischer Aufwand damit verbunden, der nicht unberücksichtigt bleiben kann.
RA Eric Lindner
Auszug:
Entwurf des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.