Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten in Sachsen bis Ende 2023
In Sachsen müssen Bestandsgebäude bis 31. Dezember 2023 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Hintergrund ist eine Änderung der Sächsischen Bauordnung, die seit 08. Juni 2022 gilt.
§ 47 Abs. 4 Sächsischen Bauordnung in der neuen Fassung lautet wie folgt: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.
Die Ausstattungspflicht gilt für: Wohnungen, Räume in Beherbergungsstätten, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung sowie alte Menschen, für Krankenhäuser sowie sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen und für Wohnheime. Auszustatten sind vor allem: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (§ 2 Abs. 5 SächsBO).
Sachsen ist das letzte Bundesland, in dem für Bestandsgebäude nun eine Ausstattungspflicht eingeführt wurde.
Für Rauchwarnmelder existieren zwei maßgebliche DIN-Normen. Diese sind die Anwendungsnorm DIN 14676 und die Gerätenorm DIN EN 14604. Einerseits sind darin die Geräteanforderungen geregelt und andererseits der Einbau, die Wartung etc.
Rechtsanwalt Dr. Eric Lindner | Haus & Grund Leipzig