BGH: Auch im Betriebskostenrecht gilt das BGB
Mit seinem Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Angaben von Haus & Grund Leipzig entschieden, dass die Wohnfläche gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB der Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten ist, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder eine gesetzliche Sonderregelung gilt.
Im vorliegenden Fall wandte sich ein Mieter gegen eine Betriebskostenabrechnung. In dieser erfolgte die Umlage der Wasserkosten nach der Wohnfläche. Dies war im Mietvertrag ebenso vereinbart. Bis auf eine waren alle Wohnungen im Haus mit Wasseruhren ausgestattet. Der kla-gende Mieter begehrte die Umlage der Wasserkosten nach dem Verbrauch, gemessen an dem in seiner Wohnung vorhandenen Wasserzähler.
Dem widersprach der BGH in einfacher Anwendung des § 556a Abs. 1 BGB. Letztlich hätte der Mieter diese Rechtsfrage durch einfaches Lesen des Paragraphen selbst lösen können. Es gilt, was im Gesetz steht: Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sofern der Verbrauch nicht für alle Mieter festgestellt werden kann, ist eine Umlage entsprechend dem erfassten Verbrauch i. S. d. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben und damit ausgeschlossen.
RA Eric Lindner