Verfahren von Haus & Grund-Mitglied gegen Wasserwerke Leipzig erfolgreich
Im Wasserzählerstreit mit den Wasserwerken Leipzig hat Haus & Grund Leipzig seine jahrelange Rechtsposition nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2010 ? VIII ZR 97/09 behaupten können. Die Praxis der Wasserwerke Leipzig bei der Auswahl der Wasserzählergröße wurde als ermessensfehlerhaft beanstandet. Das von Haus & Grund Leipzig initiierte Revisionsverfahren war damit erfolgreich.
Der BGH hat heute entschieden, dass die Wasserwerke Leipzig gehalten sind, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch eines Wasserzählers im Interesse des Kunden vorzunehmen ist, wenn sich der technische Standard in einem wesentlichen Maße ändert und beachtenswerte Interessen des Kunden geltend gemacht werden.
Im aktuellen BGH-Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Leistungsgesellschaft Haus & Grund Leipzig mbH, gegen die Wasserwerke Leipzig auf Einbau eines kleineren Wasserzählers geklagt. Statt eines Qn 6 sollte ein Qn 2,5 eingebaut werden. Diesen Prozess verlor die Eigentümergemeinschaft vor dem Leipziger Landgericht. Nach Auffassung des Landgerichts handelten die Wasserwerke noch innerhalb ihres ?billigen Ermessens?, wenn die Wasserwerke das technische Regelwerk, die DIN 1988 Teil 3, zugrunde legen, aus dem sich für das konkrete Haus ein größerer Wasserzähler ableiten lasse. Zwar hatte im Verfahren ein Sachverständiger hingewiesen, dass auch ein kleinerer Zähler (Qn 2,5) vertretbar sei, das genügte damals dem Landgericht Leipzig allerdings nicht, um der Klage der Eigentümer stattzugeben. Gegen das Urteil des Landgericht wurde mit Hilfe von Haus & Grund Leipzig die Revision beim BGH eingelegt, über das der BGH nun zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft entschieden hat.
Ergibt sich aus einem aktuellen technischen Regelwerk wie dem Arbeitsblatt W 406 des DVGW, dass auch eine kleinere Zählergröße für die betreffende Wohnanlage technisch ausreichend ist, können die Wasserwerke den Zählertausch nun nicht mehr allein unter Berufung auf die DIN 1988 Teil 3 versagen. Der BGH hat diese Praxis als ermessensfehlerhaft beanstandet.
Da das Tarifsystem der Wasserwerke Leipzig jedoch seit Jahren im Hinblick auf die Wasserzählerauswahl auf der DIN 1988 Teil 3 aufbaut, wird in vielen Fällen zu prüfen sein, ob auch ein kleinerer Zähler technisch ausreichend ist.
Im Ergebnis haben nun Eigentümer, denen die Wasserwerke Leipzig bisher den Zählerwechsel aus diesen Gründen verwehrt haben, eine bessere Grundlage, von den Wasserwerken einen Zähleraustausch zu verlangen. Aus dem BGH-Urteil lässt sich ableiten, dass die Wasserwerke gehalten sind, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob auch ein kleinerer Zähler unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist.
Das BGH-Urteil könnte das Tarifsystem der Wasserwerke Leipzig in Frage stellen. Dieses baut in der derzeitigen Form noch auf den von den Wasserwerken angewendeten technischen Regelwerk, der DIN 1988 Teil 3, auf. Enorme Gebühreneinbußen könnten die Folge sein, wenn nun viele Kunden einen technisch ausreichenden, kleineren Zähler verlangen. Nach dem seit 01.01.2010 gültigen Preisblatt der Wasserwerke beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h ab 401 m³ pro Jahr 33 ? netto pro Monat. Bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers ab 501 m³ pro Jahr 75 ? netto pro Monat.
Ob daraus für Kunden der Wasserwerke, die vor einigen Jahren den Austausch verlangt haben, Rückerstattungsmöglichkeiten für Gebühren gegeben sind, ist offen. Dies kann nur im Einzelfall geprüft werden.
Haus & Grund verbindet mit der aktuellen BGH-Entscheidung die Aufforderung an die Wasserwerke Leipzig, das Urteil zügig, unbürokratisch und kundenfreundlich umzusetzen.