Eigenbedarfskündigung durch GbR und Anbietpflicht des Vermieters
Der BGH hat mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. VIII ZR 232/15; bisher nur in Form einer Pressemitteilung veröffentlicht) seine Rechtsprechung bezüglich der Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestätigt. Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR kann für deren Gesellschafter oder deren Angehörige eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Zwar kann diese nun nicht mehr von den einzelnen Gesellschaftern sondern nur noch von der GbR ausgesprochen werden, da diese aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit Vermieterin ist. § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB findet hierfür aber entsprechend Anwendung.
Gleichzeitig hat der BGH seine Rechtsprechung zur Pflicht des ordentlich kündigenden Vermieters hinsichtlich des Anbietens leerstehender Alternativwohnungen geändert. Bisher war die ordentliche Kündigung des Vermieters unwirksam, wenn dieser es versäumte, dem gekündigten Mieter eine im selben Haus oder in derselben Wohnlage zur Verfügung stehende Wohnung anzubieten. Der BGH entschied nun hingegen, dass die Kündigung wirksam ist. Die Verletzung diese mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht zieht – wie andere Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten auch – lediglich Schadenersatzansprüche nach sich.