Geändertes Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten

Das Erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes ist am 19. April 2016 in Kraft getreten (BGBl I 2016, 718).

Das Erste Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes ist am 19. April 2016 in Kraft getreten (BGBl I 2016, 718).

Die für die Immobilienwirtschaft wichtige Änderung betrifft die Anzeigepflichten. Bislang war umstritten, wer verpflichtet ist, neue oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörden zu melden. Es war nicht eindeutig geklärt, ob (auch) ein Messdienstleistungsunternehmen Verwender und damit meldepflichtig für die Messgeräte ist (dazu Lindner, ZWE 2015, 442 [443]).

Die neue Fassung von § 32 Abs. 1 MessEG lautet:

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Der neu gefasste § 32 Abs. 2 MessEG ist ebenfalls auf den neuen Abs. 1 abgestimmt. Haben Gebäudeeigentümer oder Wohnungseigentümergemeinschaften einen Messdienstleister beauftragt, ist der Messdienstleister verpflichtet, der Anzeige- und Meldepflicht nachzukommen. Dies gilt immer dann, wenn der Gebäudeeigentümer nachweisen kann, dass er einen Dritten (Messdienstleister) mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

Mit der nun in Kraft getretenen Änderung reagierte die Bundesregierung auf die zahlreichen Einwände der Immobilienverbände, darunter auch von Haus & Grund.


Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

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