6 Monate "Besteller-Prinzip": Die wichtigsten Abmahnungsfallen
Sechs Monate nach Inkrafttreten des Besteller-Prinzips am 01. Juni 2015 hat die Wettbewerbszentrale eine Zwischenbilanz zu den Anfragen und Beschwerden von Verbrauchern gezogen. Darauf weist die Zeitschrift Verbraucher und Recht hin.
Die Beschwerden lassen sich in drei Fallgruppen unterteilen. Die größte Gruppe bilden die Fälle, in denen Wohnungsmakler in Exposés den Hinweis auf eine Mieterprovision nicht entfernt hatten (Verstoß gegen § 2 Abs. 1a WoVermittG). Dadurch werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Mieter habe eine Maklerprovision zu zahlen. Dies ist aber seit dem Inkrafttreten des Besteller-Prinzips am 01. Juni 2015 nur selten der Fall. Die zweite Kategorie betrifft Fälle, in denen Wohnungsmakler nach dem 01. Juni 2015 in Immobilienanzeigen oder in Exposés noch mit Hinweisen wie "provisionsfrei!" geworben hatten. Da solchen Anzeigen für konkrete Immobilien ein Maklerauftrag des Vermieters zu Grunde liegt, ist die Provision nach neuer Gesetzeslage in der Regel auch vom Vermieter zu zahlen. Werbliche Anpreisungen oder Aussagen in Immobilienanzeigen oder in Exposés wurden daher als wettbewerbsrechtlich unzulässige "irreführende Werbung" angesehen. Die kleinste Fallgruppe von Verstößen im Zusammenhang mit dem Besteller-Prinzip sind Versuche, das Besteller-Prinzip zu umgehen. Hier hat die Wettbewerbszentrale vor allem "Servicepauschalen" für bestimmte Leistungen gegenüber Wohnungssuchenden als versuchte Umgehung des Besteller-Prinzips geahndet.
In den allermeisten Fällen ist die Wettbewerbszentrale gegen die Verstöße vorgegangen und hat die Verfahren durch die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärung einen außergerichtlich beigelegt.
Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner