Mess- und Eichgesetz wird geändert
Die Bundesregierung plant, nur ein Jahr nach Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) dieses wieder zu ändern. Dazu wurde ein Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des MessEG eingebracht.
Damit soll u.a. klargestellt werden, wer neue oder erneuerte Messgeräte an die Eichbehörden melden muss. Nach aktueller Rechtslage ist nicht eindeutig geklärt, ob (auch) ein Messdienstleistungsunternehmen Verwender und damit meldepflichtig für die Messgeräte ist (dazu Lindner, ZWE 2015, 442 [443]). Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf die zahlreichen Einwände der Immobilienverbände, darunter auch von Haus & Grund.
Die entstandene Unsicherheit über die Anzeigepflicht von neuen oder erneuerten Messgeräten dürfte mit dem neuen Gesetzentwurf dann beendet sein. Der Gesetzgeber stellt mit den neuen Formulierungen in § 32 Absatz 1 richtig, dass der Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten die Anzeigepflicht nicht zu erfüllen hat, wenn er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat und dies nachweisen kann. Zudem wurde die Geldbuße für das fahrlässige oder vorsätzliche Versäumen der Anzeigepflicht von ehemals 20.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt (§ 60 Absatz 2).
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung im Dezember 2015 beschlossen, keine Einwendungen gegen den neuen Gesetzentwurf zu erheben. Das Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden.