Trinkwasserhausanschluss: Ermäßigte Umsatzsteuer auch bei Erneuerung

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn ein Hauswasseranschluss vom Wasserversorgungsunternehmen erneuert wird. Das hat aktuell der Bundesgerichthof entschieden (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – VIII ZR 253/11). Wie sich das Urteil auswirkt, erfahren Sie hier.

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn ein Hauswasseranschluss vom Wasserversorgungsunternehmen erneuert wird (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – VIII ZR 253/11). Der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert Begriff "Lieferungen von Wasser" ist damit nicht nur dann anzuwenden, wenn ein Hausanschluss vom Wasserversorgungsunternehmen erstmalig gelegt wird (News vom 30.12.2008).

Im Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft auf Berichtigung von Rechnungen und Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen gegen ein Wasserversorgungsunternehmen geklagt. Das Wasserversorgungsunternehmen hatte in den Jahren 1999 und 2000 Trinkwasserhausanschlüsse der Wohnungsgenossenschaft erneuert und hierauf bezogene Rechnungen mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von (damals) 16 % in Rechnung gestellt. Außerdem hatte das Wasserversorgungsunternehmen 2009 verschiedene Wasseranschlüsse und Wasserzählergrößen reduziert, wofür Rechnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % gestellt wurden. Die klagende Wohnungsgenossenschaft wandte sich gegen die jeweils zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbeträge. Sie war der Auffassung, dass jeweils nur ermäßigte Umsatzsteuersätze von 7 % hätten berechnet werden dürfen.

Damit war die Klägerin erfolgreich. Wie der BGH nun entschied, ist nicht nur dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden, wenn ein Trinkwasserhausanschluss erstmalig gelegt wird, sondern auch dann, wenn dieser später erneuert wird. Damit führt der BGH die bereits vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vom Bundesfinanzhof entwickelte Rechtsprechung fort (News vom 30.12.2008). Diese hatten sich bereits dafür ausgesprochen, dass für das Legen des für eine Wasserbereitstellung unentbehrlichen Hauswasseranschlusses ebenfalls nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % zu Grunde zu legen ist. Ohne Hausanschluss sei es für den Eigentümer unmöglich, sich selbst oder Bewohner mit Wasser zu versorgen. Gleiches gilt nun nach dem BGH für den Fall, dass der Hausanschluss erneuert oder auch Wasseranschlüsse und Wasserzählergrößen reduziert werden. Denn auch die Erneuerung des Anschlusses diene dazu, die erforderliche Wasserversorgung dauerhaft sicherzustellen.

Betroffene Eigentümer, bei denen in Rechnungen für diese Leistungen ein Umsatzsteuersatz von (früher) 16 % oder 19 % ausgewiesen wurde, können vom Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass diese Rechnungen berichtigt werden. Es handelt sich um einen unrichtigen Steuersatz im Sinne von § 14 c Abs. 1 UStG. Außerdem können betroffene Eigentümer die zu viel gezahlte Steuer zurückverlangen. Für Wasserversorgungsunternehmen, die für die genannten Leistungen ohnehin immer schon den ermäßigten Steuersatz berechnet haben, dürfte sich das aktuelle Urteil hingegen kaum auswirken. 

 

Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

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