nachträglicher Schuldzinsenabzug bald möglich?
Die Nichtberücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist unter Umständen rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf hervor (Beschluss vom 30. Mai 2011, Az. 9 V 1474/11 A (F). Für Vermieter besteht daher die Hoffnung, dass sie Zinsen für Immobiliendarlehen auch dann noch steuerlich als (nachträgliche) Werbungkosten geltend machen können, wenn sie nicht mehr Eigentümer einer
einstmals fremdfinanzierten Immobilie sind.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin im Jahr 1995 für knapp 5 Mio. Euro eine Immobilie erworben. Den Kaufpreis finanzierte sie über Darlehen. Im Jahr 2007 erfolgte die Zwangsversteigerung des Objektes, der Erlös in Höhe von nur 770.000 Euro wurde für die teilweise Tilgung der noch bestehenden Darlehensschuld verwendet. Da der Verkaufserlös zur Tilgung der Darlehen nicht ausreichte, bestanden die Verbindlichkeiten fort, auf die die Antragstellerin weiterhin Zinszahlungen leistete. In ihrer Steuererklärung der Jahre 2007 bis 2009 machte die Antragstellerin diese Zinsen als
nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, was das Finanzamt nicht anerkannte. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, was das Finanzamt ebenfalls ablehnte. Das FG gewährte schließlich die Aussetzung.
Die Richter entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Absatz 3 und 2 FGO dann erfolge, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies sei vorliegend der Fall, weil zweifelhaft sei, ob die nachträglichen Zinsaufwendungen vorliegend vom Werbungskostenabzug auszunehmen seien. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) bisher den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
abgelehnt, wenn diese nach der Veräußerung eines Vermietungsobjektes angefallen sind. In Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung habe der BFH aber 2010 entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer privaten Kapitalbeteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, als Werbungskosten abgezogen werden können (Urteil vom 16. März 2010, Az. VIII R 20/08, BStBl II 2010, S. 787 ff.).
Darüber hinaus bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der BFH auch seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgebe.
Hinweis
Zu Frage der Abziehbarkeit von Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist beim BFH mittlerweile ein Verfahren anhängig (Az. IX R 67/10). Betroffene Vermieter, die nach einem Verkauf/einer Zwangsversteigerung ihrer Immobilie noch Darlehenszinsen zahlen müssen, können diese Zinszahlungen als (nachträgliche) Werbungskosten geltend machen, gegen die zu erwartende ablehnende Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.