Nachbars Garten: Überstehende Äste und herabfallende Nadeln

Passend zum beginnenden Herbst hat das Landgericht Dortmund entschieden, ob ein Eigentümer vom Nachbarn verlangen kann, dass herüberragende Äste und herabfallende Nadeln beseitigt werden. Gegen Nadeln ist demnach kein Kraut gewachsen, gegen Äste sehr wohl (LG Dortmund, GE 2011, 1160).

Passend zum beginnenden Herbst hat das Landgericht Dortmund entschieden, ob ein Eigentümer vom Nachbarn verlangen kann, dass herüberragende Äste und herabfallende Nadeln beseitigt werden. Gegen Nadeln ist demnach kein Kraut gewachsen, gegen Äste sehr wohl (LG Dortmund, GE 2011, 1160).

Ein Eigentümer und späterer Kläger verlangte von seinem Nachbarn, dass dieser die herüberragende Äste der in Näher der Grundstücksgrenze stehenden Lärchen zurückschneidet. Außerdem behauptete der Eigentümer, durch die herabfallenden Nadeln würden Dachrinne, Abflüsse des Hauses sowie der Teichfilterpumpe verstopft. Deswegen verlangte er zusätzlich, dass die Lärcheäste so weit beschnitten würden, dass der Nadelbefall auf ein zumutbares Maß reduziert werden würde.

Damit war er nur hinsichtlich des Rückschnitts der über die Grenze ragenden Äste erfolgreich. Derjenige, der es zulasse, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze herüberwachsen, sei als "Störer" anzusehen und habe diese "Störung" zu beseitigen. Nur dann, wenn die herüberragenden Zweige den anderen Eigentümer bloß unerheblich beeinträchtigen, könne ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen sein, was aber vom Eigentümer des Baumes darzulegen sei.

Demgegenüber könne der Eigentümer nicht fordern, dass die Lärcheäste so weit beschnitten würden, dass der Nadelbefall auf ein zumutbares Maß reduziert würde. Hierfür sei schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Äste, die nicht auf sein Grundstück herüberragen, sei nicht gegeben.

Der Entscheidung ist in allen Punkten zuzustimmen.

Gerade beim Streit unter Nachbarn gilt aber: Der beste Streit ist der, der nicht entsteht.


RA Eric Lindner

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