Reform der Erbschaftsteuer (Stand 27.02.2008)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt bekanntlich die bisherigen Bewertungsvorschriften des § 19 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig...

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt bekanntlich die bisherigen Bewertungsvorschriften des § 19 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des BewG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet seien. Er hat deshalb mit Beschluß vom 22. Mai 2002 die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht (BVG) vorgelegt.

Das BVG hat sich Zeit gelassen mit seiner Entscheidung. Knapp fünf Jahre hat es gedauert, bis klar war, ob das geltende Erbschaftsteuerrecht mit der Verfassung in Übereinklang steht. Eine hohe Anzahl von Erbschaftsteuerfällen war von der Unsicherheit belastet, ob der Spruch des Gerichtes nicht nachträglich zu einer Erhöhung der ErbSt führt. Die Finanzämter haben nämlich seit 2002 Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nurmehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Eine rückwirkende Änderung wäre dadurch möglich gewesen.
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