Mietminderung wegen fußballspielender Jugendlicher ausgeschlossen

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, Pressemitteilung Nr. 72/2015) sind Mietminderungen wegen fußballspielender Jugendlicher auf einem nahegelegenen Spielplatz ausgeschlossen.

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.04.2015 – VIII ZR 197/14, Pressemitteilung Nr. 72/2015) sind Mietminderungen wegen fußballspielender Jugendlicher auf einem nahegelegenen Spielplatz ausgeschlossen. "Damit ändert der BGH eine jahrzehntelange, abwegige Rechtsprechung. Diese Entscheidung entspricht dem üblichen Gerechtigkeitsempfinden", begrüßte Haus & Grund-Hauptgeschäftsführer Kai H. Warnecke den Richterspruch. "Der Vermieter hatte keine Chance, den vermeintlichen Mangel abzustellen, und hätte trotzdem dafür geradestehen müssen", erläuterte Warnecke. Es sei Aufgabe der Ordnungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Regeln zur Nutzung von Spielplätzen eingehalten werden. Dies sei hingegen nicht Aufgabe von Wohnungsvermietern. Die Entscheidung gilt für jeglichen Lärm von Nachbargrundstücken, den Vermieter entschädigungslos dulden müssen.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte 1993 eine direkt neben einer Schule liegende Erdgeschosswohnung gemietet. 17 Jahre später wurde auf dem Schulgelände ein Ballspielplatz errichtet. Vorgesehen ist, dass nur Kinder bis zu zwölf Jahren den Platz Montag bis Freitag bis 18 Uhr nutzen dürfen. Die Mieter sahen sich von Jugendlichen gestört, die nach 18 Uhr auf dem Platz Fußball spielten. Sie beschwerten sich beim Vermieter, weil sie ihre Terrasse nicht mehr im gewohnten Umfang nutzen konnten. Die Mieter kürzten die Miete um 20 Prozent, worauf hin der Vermieter klagte.

 

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