Grundsteuererlass für Vermieter: Anträge noch bis zum 31. März 2015 möglich

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist Haus & Grund Leipzig hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2014 könnten noch bis zum 31. März 2015 gestellt werden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf Grundsteuererlass, wenn sie unverschuldet erhebliche Mietausfälle verzeichnen. Darauf weist Haus & Grund Leipzig hin. Entsprechende Anträge für das Jahr 2014 könnten noch bis zum 31. März 2015 gestellt werden.

Es ist nicht möglich, diese Frist zu verlängern. Zuständig sind die Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Grundsteuer auf vermietete Immobilien werde teilweise erlassen, wenn die Ertragsausfälle entweder mindestens 50 Prozent des normalen Rohertrags einer Immobilie betragen oder die Immobilie vollkommen ertraglos sei. Im ersten Fall würden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Ferner dürfe der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setze bei Wohnungsleerständen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus. Haus & Grund weist darauf hin, dass diese Vermietungsbemühungen stets sorgfältig dokumentiert werden sollten. In Betracht kämen beispielsweise Nachweise über Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet und erteilte Makleraufträge. Angesichts der aktuellen Finanzlage der Kommunen sei damit zu rechnen, dass Gemeinden Erlassanträge gründlich prüften, bevor sie ihnen stattgäben.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

Weitere News und Hintergründe

Betriebskosten: Grundsteuerumlage bei vermieteter Eigentumswohnung

« zurück