Untervermietung an Touristen in der Regel unzulässig
In seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (Az. VIII ZR 210/13) hat der BGH entschieden, dass eine Erlaubnis zur Untervermietung den Mieter grundsätzlich nicht zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Im Jahr 2008 erbat der Mieter von dem damaligen Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung, weil er diese nur noch etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutzen wolle. Der damalige Vermieter erteilte ihm hierauf eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung. Diese Erlaubnis wurde aber an die Verpflichtung des Mieters gekoppelt, dass dieser den Untermietern Postvollmacht erteilt. Alle Schreiben des Vermieters sollten als zugestellt gelten, wenn sie im Briefkasten des Mieters landen, selbst wenn die Untermieter diese nicht an den Mieter weitergäben. 2011 verkaufte der alte Vermieter die Wohnung. Als der Mieter die Wohnung nun zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen im Internet anbot, mahnte der neue Vermieter ihn wegen einer vertragswidrigen Nutzung ab und drohte mit der Kündigung. Das Angebot des Mieters erschien später wiederholt im Internet, worauf ihm der Vermieter kündigte.
Der BGH entschied nun, dass die Untervermietung an Touristen nicht von der Erlaubnis gedeckt war. Denn die Überlassung der Wohnung an Touristen unterscheide sich von einer gewöhnlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Eine solche Überlassung sei daher auch nicht ohne weiteres von einer Untervermietungserlaubnis umfasst. In dem konkreten Fall hätte der Vermieter zudem auf eine Postvollmacht für die Untermieter bestanden. Schon daraus ließe sich erkennen, dass die Erlaubnis nicht auch eine Vermietung an Touristen umfasse, da diese eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen könnten.
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