Heizkostenabrechnung und VDI-Richtlinie 2077
Das Amtsgericht Leipzig hat aktuell zu der Frage entschieden, welche formalen Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung zu stellen sind, wenn das "Bilanzverfahren" gemäß VDI 2077 angewendet worden ist (AG Leipzig, Urt. v. 14.02.2013 – 166 C 4956/12).
In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall machte eine Vermieterin von beklagten Mietern eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2009 geltend. In Heizkostenabrechnung wurde Verbrauchsanteil der Mieter in der nach dem so genannten Bilanzverfahren der VDI-Richtlinie 2077 ermittelt. In der Abrechnung erschienen zu den dort angegebenen Verbrauchswerten der Verdunstungsheizkostenverteilern in der Tabellenspalte "Raum" die Angabe "ZU" und danach der Wert "1.325,50". Nähere Angaben dazu finden sich in der Abrechnung nicht. Dieser Wert stellte die anteilige Rohrwärme im Hause dar.
Die vom Mieterverein vertretenen Mieter widersprachen der Abrechnung und baten darum, die in der Heizkostenabrechnung erschienenen Ablesewerte näher zu erläutern. Dies holte die Vermieterin nach. Insgesamt vertraten die Mieter aber die Auffassung, dass die Heizkostenabrechnung formell unwirksam sei, da nicht erläutert worden sei, ob die Anwendungsvoraussetzungen der VDI-Richtlinie 2077 vorgelegen haben und wie der Rohrwärmeanteil ermittelt worden sei.
Dem folgte das Amtsgericht Leipzig nicht und hielt die Heizkostenabrechnung für formell und inhaltlich ordnungsgemäß erstellt. Besonders war das Amtsgericht nicht der Auffassung, dass der nach der VDI-Richtlinie 2077 ermittelte Verbrauchswert (in der Abrechnung "ZU" genannt) näher hätte erläutert werden müssen. Vielmehr könne der Mieter im Rahmen einer Belegeinsicht nachprüfen, ob der angegebene Wert zutreffend ist. Auch abgelesene Verbrauchswerte müssen grundsätzlich nicht näher erläutert werden. Damit folgte das Amtsgericht einer BGH-Rechtsprechung von Ende 2009. Schließlich hielt das Gericht im errechneten Verbrauchsanteil der beklagten Mieter auch sachlich richtig ermittelt. Denn dieser wurde von den Beklagten nicht bestritten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Amtsgericht hat auf Anregung beider Parteivertreter die Berufung zugelassen. Seit der 2009 geänderten Heizkostenverordnung kann der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung ungedämmt sind, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Dadurch soll die über die freiliegenden Leitungen abgegebene Rohrwärme als wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs ermittelt werden. Da dieser Rohrwärmeanteil einen erheblichen Anteil an der gesamten Heizwärme im Gebäude haben kann, ohne dass dieser von Nutzern beeinflusst werden könnte, soll Kostenverzerrungen über das "Bilanzverfahren" der VDI-Richtlinie 2077 entgegengewirkt werden (Mügge, in: Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Aufl., 2013, S. 252). Bei diesem Verfahren wird der Verbrauchswärmeanteil für die Heizungsanlage mit einem Eckwert, dem Korrektur-Verbrauchswärmeanteil, verglichen. Aus der Differenz zwischen dem Korrektur-Verbrauchswärmeanteil und den Verbrauchswärmeanteil für die betreffende Anlage werden zusätzliche Verbrauchswerte, die der Rohrwärme entsprechen, ermittelt und mit einem geeigneten Maßstab auf die Nutzer verteilt, was in vielen Fällen die beheizte Fläche der Nutzereinheiten widerspiegeln soll (Mügge, in: Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 8. Aufl., 2013, S. 254). Dies wird als geeigneter Maßstab angesehen, bei dem die Rohrwärmeabgabe weitgehend gleichmäßig verteilt wird.
Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner