BGH: Zum Verschuldensmaßstab des Mieters im Rahmen von § 543 BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11 entschieden, dass der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters entfällt, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11 entschieden, dass der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters entfällt, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen.

Mit diesem Urteil widerspricht der VIII. Senat einer verbreiteten Ansicht, nach der im Rahmen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezüglich des Verschuldens ein milderer Maßstab anzuwenden sei. Im Wohnraummietrecht seien an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Anforderungen zu stellen und es bestehe kein Grund, im Rahmen des § 543 Abs. 3 BGB zugunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Auch bei einem im Bereich des Tatsächlichen – hier der Ursache einer Schimmelpilzbildung – angesiedelten Irrtums bestehe dafür kein Grund.

Für eine Privilegierung des Mieters bestehe kein Anlass. Auf Mieter, die das Risiko einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Ursache eines Mangels zu tragen haben, werde kein unzulässiger Druck dahin ausgeübt, auf ihre Rechte aus § 536 BGB zu verzichten. Denn der Mieter könne den Minderungsbetrag, den er für angemessen hält, unter dem einfachen, lediglich die Wirkungen des § 814 BGB ausschließenden Vorbehalt der Rückforderung an den Vermieter zahlen, so dass
ihm die Möglichkeit bleibe, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.


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