Hundehaltung: Abgemahnter Mieter muss mit Kündigung rechnen

Ein Vermieter kann berechtigt sein, ein Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung unberechtigt einen Hund hält. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 18.05.2012 – 63 S 421/11, GE 2012, 899).

Ein Vermieter kann berechtigt sein, ein Mietverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung unberechtigt einen Hund hält. Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 18.05.2012 – 63 S 421/11, GE 2012, 899 m. Anm. GE 2012, 861).

Im Mietvertrag mit einer Mieterin war die Hundehaltung ausgeschlossen. Die Vermieterin hatte dennoch mündlich gestattet, dass der getrennt lebende Ehemann der Mieterin seinen Hund bei Besuchen mitbringen dürfe. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Mieterin in der Wohnung ständig einen Hund hielt. Daraufhin mahnte die Vermieterin die Mieterin zunächst ab und kündigte dann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Mit Erfolg. Das Landgericht Berlin sah zumindest die ordentliche Kündigung als wirksam an. Es beurteilte die unberechtigte Hundehaltung als eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung der Mieterin. Die vorangegangene erfolglose Abmahnungen habe der Vertragsverletzung zusätzliches Gewicht verliehen (vgl. BGH, GE 2008, 114).

Praktisch ist wichtig, dass eine wirksame Tierhaltungsklausel das Halten von nicht störenden Kleintieren erlauben muss (BGH, GE 2008, 48). Die Haltung von Hunden kann auch formularvertraglich ausgeschlossen werden oder zumindest von der Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht werden (OLG Hamm, GE 1981, 137; LG Berlin, GE 1993, 1337).


Haus & Grund Leipzig | RA Dr. Eric Lindner

 

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