Das Ende des Schornsteinfegermonopols
Worauf Hauseigentümer achten müssen
Am 31. Dezember 2012 endet das Monopol der Schornsteinfeger. Einige Arbeiten, die bisher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erledigte, können ab 2013 auch zugelassene Handwerksbetriebe übernehmen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Auf Hauseigentümer kommt bei der Prüfung ihrer Heizungen mehr Verantwortung zu.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt zukünftig weiterhin das Kehrbuch, er übernimmt die Feuerstättenschau und prüft neu installierte Heizungsanlagen. Jeder Hauseigentümer erhält, soweit noch nicht geschehen, noch in diesem Jahr vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den sogenannten Feuerstättenbescheid, in dem aufgeführt ist, in welchen Zeiträumen welche Prüfungen der Heizung vorgenommen werden müssen. Wie Haus & Grund mitteilt, ist der Hauseigentümer dafür verantwortlich, dass die Arbeiten in den vorgeschriebenen Zeiträumen tatsächlich durchgeführt werden – entweder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst oder von einem zugelassenen Betrieb (Liste unter https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/). Das beauftragte Unternehmen bestätigt dem Eigentümer, dass alle vorgeschriebenen Arbeiten erledigt wurden. Diese Bestätigung muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugeschickt werden, der dies im Kehrbuch vermerkt. Die Gebühren für die Feuerstättenschau und die sonstigen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung. Die Kosten für die sonstigen Schornsteinfegerarbeiten orientieren sich zukünftig am freien Markt.
Sollte der Nachweis über die Durchführung der aufgelisteten Arbeiten nicht rechtzeitig beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen, muss dieser dies der zuständigen Behörde melden. Diese kann den Hauseigentümer dann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro belangen. Zudem setzt die Behörde in einem (kostenpflichtigen) Zweitbescheid eine erneute Frist fest. Sollte der Hauseigentümer auch diese Frist wieder untätig verstreichen lassen, wird
die Behörde die erforderlichen Arbeiten in Auftrag geben und dem Eigentümer die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
Haus & Grund Deutschland