Mietminderung wegen Abbürsten des Hundes vor Wohnungstür?

Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn ein anderer Mieter seinen Hund vor der eigenen Wohnungstür statt in der Wohnung abgebürstet. Damit ist noch nicht die Grenze überschritten, die es dem Vermieter erlauben würde, auf jene Mietpartei einzuwirken.

Ein Mieter ist nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn ein anderer Mieter seinen Hund vor der eigenen Wohnungstür statt in der Wohnung abgebürstet. Damit ist noch nicht die Grenze überschritten, die es dem Vermieter erlauben würde, auf jene Mietpartei einzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn einer Mietpartei allergisch auf Hundehaare reagiert. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a. M. hervor (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 08.11.2011 – 33 C 2792/11, NZM 2012, 115).

Im entschiedenen Fall bürstete ein Mieter seinen Hund vor der Wohnungstür ab, wodurch sich eine andere Mietpartei gestört fühlte. Die später beklagten Mieter minderten die Miete um 20 %, weil die vom Nachbarhund stammenden Hundehaare die Gesundheit ihrer Tochter beeinträchtigen würden.

Das Amtsgericht sah die Mieter als nicht berechtigt an, die Miete deswegen zu mindern. Zwar sei es bedauernswert, dass ein Kind auf Hundehaare allergisch reagiere, dennoch gebe es in rechtlicher Hinsicht für den Vermieter keine Möglichkeit auf den Hundebesitzer im Hause einzuwirken. Es sei nicht ersichtlich, dass in dieser Konstellation der Hausfrieden nachhaltig gestört sei oder der Mietgebrauch erheblich gemindert sei. Es gehöre heute zur üblichen Lebensführung, dass ein Mensch Tiere, insbesondere Haustiere und Hunde, halte. Bei ordnungsgemäßer Hundehaltung könnten die Beeinträchtigungen für andere so gering gehalten werden, dass die Hundehaltung sich nicht nachteilig auswirke. Ein nennenswerter Nachteil sei durch verlorene Hundehaare nicht gegeben. Es sei möglicherweise nachbarschaftlich "nicht fein", seinen Hund vor der Wohnungstür zu bürsten, das dies auch innerhalb der Wohnung möglich sei. Dennoch sei damit noch nicht die Grenze erreicht, die es dem Vermieter gestatten würde, auf den anderen Mieter einzuwirken.

Ähnlich hatte zuletzt das Amtsgericht Arolsen entschieden. Danach begründe  eine Katzenhaltung von anderen Mietern im Mehrfamilienhaus keinen Mietmangel der Wohnung, wenn ein anderer Mieter etwa unter einer Katzenallergie leidet (AG Arolsen, NZM 2008, 83).


Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

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