Straßenbeitragssatzung: Kommunalaufsicht kann Satzungserlass von Gemeinde erzwingen

Eine Gemeinde kann durch die Kommunalaufsicht angewiesen werden, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, wenn die Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts ihre Einnahmequellen nicht ausschöpft (VG Gießen, Beschl. v. 26.09.2011 – 8 L 2015/10.GI, KStZ 2012, 16).

Eine Gemeinde kann durch die Kommunalaufsicht angewiesen werden, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, wenn die Gemeinde trotz eines defizitären Haushalts ihre Einnahmequellen nicht ausschöpft (VG Gießen, Beschl. v. 26.09.2011 – 8 L 2015/10.GI, KStZ 2012, 16).

Im Fall hatte eine Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber einer Gemeinde eine Verfügung erlassen, die der Gemeinde u.a. aufgab, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Straßenbeitragssatzung, die den Vorgaben des Gesetzes über Kommunalabgaben entspricht, zu einem näher bestimmten Zeitpunkt wirksam in Kraft zu setzen. Dabei stützte sich die Kommunalaufsichtsbehörde auf eine Vorschrift der Hessischen Gemeindeordnung, nach der die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen kann, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen, falls die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall als gegeben an. Insbesondere konnte die Gemeinde verpflichtet werden, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, um die von ihr geplanten Straßenbaumaßnahmen durchzuführen. Die sonstigen Einnahmen der Gemeinde, insbesondere die Zuweisungen und der Anteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die Straßenausbaumaßnahmen zu finanzieren. Deswegen sei es durchaus geboten, die Gemeinde dazu zu verpflichten, eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen. Die Gemeinde sei darüber hinaus nicht in der Lage gewesen, dem haushaltsrechtlichen Gebot zu entsprechen, für jedes Haushaltsjahr einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Schließlich habe die Gemeinde ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund blieben. Die Gemeinde habe ihrer Wirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert sei. Im Falle eines defizitären Haushaltes sei es deshalb erforderlich, eine Gemeinde zu verpflichten, ihre Einnahmequellen auszuschöpfen, soweit dies im Einzelfall vertretbar erscheint. Dies gelte für Straßenbaumaßnahmen im Besonderen, da hier eine Beitragserhebungspflicht bestünde.

Gemeinden werden immer wieder und in letzter Zeit verstärkt von den Kommunalaufsichtsbehörden gezwungen, ihren haushaltsrechtlichen Pflichten nachzukommen. In diesem Zusammenhang kann eine Gemeinden auch gezwungen werden, einen bestimmten Hebesatz für die Grund- und Gewerbesteuer zu festzulegen (News vom 06.01.2012).



Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

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