BGH: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden

Vermieter können die von ihnen beglichenen Rechnungen von Energieversorgern nicht zur Grundlage der Heizkostenabrechnung ihrer Mieter machen. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Brennstoffverbrauch. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 156/11) weist der Ortsverein der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Leipzig hin.

Vermieter können die von ihnen beglichenen Rechnungen von Energieversorgern nicht zur Grundlage der Heizkostenabrechnung ihrer Mieter machen. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Brennstoffverbrauch. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 156/11) weist der Ortsverein der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Leipzig hin.

"Die Abrechnung von Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter ist eine komplexe Angelegenheit. Das zeigt gerade wieder dieses Urteil. Private Vermieter sollten sich unbedingt professionelle Unterstützung einholen, um bei diesen jährlichen Abrechnungen auf der sicheren Seite zu sein“, rät Mietrechtsexperte Gerold Happ von Haus & Grund Deutschland.

Der Fall: Ein Vermieter machte gegen seinen Mieter Nachzahlungen aus zwei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen geltend. Den beiden Heizkostenabrechnungen wurden die geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen zugrunde gelegt (Abflussprinzip). Der BGH entschied nun, dass diese Form der Abrechnung nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs könnten abgerechnet werden (Leistungsprinzip).

Haus & Grund Leipzig hatte bereits  nach der ersten Entscheidung des BGH von Anfang 2008 in seinen Veranstaltungen empfohlen, bei der Heizkostenabrechnung ausschließlich nach dem Leistungsprinzip zu verfahren.

Auszug aus einem Seminarskript und einem Beitrag im Haus & Grund-Magazin von 2008:

„Bis weitere Fragen von der Rechtsprechung geklärt sind, ist Folgendes zu empfehlen:
 

1. die Betriebskostenabrechnung weiterhin nach dem Leistungsprinzip zu erstellen,
2. die Heizkostenabrechnung nach dem Leistungsprinzip zu erstellen,
3.
nicht ohne Weiteres vom Leistungsprinzip zum Abflussprinzip zu wechseln,
4.
im Falle eines Wechsels der Abrechnungsmethode von einer Abrechnung zur anderen dies jedenfalls in der Abrechnung zu erläutern,
5.
falls einige Kostenpositionen nach unterschiedlichen Abrechnungsmethoden abgerechnet werden, ist auch dies zu erläutern."



Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner

 

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