Verfassungsgerichtshof: Kündigungsausschluss ohne Unterschrift der Mitmieterin unwirksam

Verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Mietsachen sind eher selten anzutreffen. Noch dazu, wenn ein Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Mietrichtern eines Landgerichtes "Willkür" vorwirft.

Verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Mietsachen sind eher selten anzutreffen. Noch dazu, wenn ein Verfassungsgericht in seiner Entscheidung Mietrichtern eines Landgerichtes "Willkür" vorwirft. In einem Beschluss vom 29.11.2011 gab der Verfassungsgerichtshof Berlin jetzt einer Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin statt, deren Räumungsklage gegen ein Ehepaar vom Landgericht abgewiesen wurde (VerfGH Berlin, Beschl. v. 29.11.2011 - VerfGH 8/10, GE 2012, 121).

Im vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall hatten Eheleute gemeinsam 1981 einen Mietvertrag unterzeichnet. Dieser Vertrag wurde 1990 ergänzt. Inhalt dieser Ergänzungsvereinbarung war auch ein näher konkretisierter Kündigungsverzicht des Vermieters wegen Eigenbedarfs. Im Kopf dieser Ergänzungsvereinbarung war die Ehefrau namentlich mitgeführt, unterschrieben hatte diese Urkunde indessen nur der Ehemann.

Als die Vermieterin später wegen Eigenbedarfs kündigte, wies das Landgericht Berlin die Räumungsklage ab. Aus den Umständen sei zu entnehmen, dass beide Eheleute Parteien dieser Ergänzungsvereinbarung sein sollten. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann seine Ehefrau vertreten wollte. Dagegen wandte sich die Vermieterin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Erfolgreich. Der Verfassungsgerichtshof Berlin gab der Verfassungsbeschwerde der Vermieterin statt, da die Entscheidung des Landgerichtes "willkürlich" gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Schriftform in diesen Fällen nicht gewahrt, da aus der bloßen Unterschrift nicht erkennbar sei, dass diese auch in Vertretung geleistet worden sei. Das Landgericht habe sich mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht befasst. Eine solche, vom Landgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des Rechts sei nicht mehr verständlich. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Deswegen überschreite die Entscheidung die Grenze zur Willkür.

 

Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner 

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