Nicht nur Abschleppkosten: Falschparken kann teuer werden
Falschparken auf privaten Grundstücken kann teuer werden. Erstattungspflichtig sind nicht nur Abschleppkosten, sondern auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 30/11, GE 2012, 107).
Eine Fahrzeuginhaberin hatte ihr Fahrzeug ungeachtet eines Hinweisschildes, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, auf dem Parkplatz eines Supermarktes unbefugt abgestellt. Ein vom Supermarkt-betreiber beauftragtes Abschleppunternehmen schleppte das Fahrzeug ab, wofür es der Fahrzeuginhaberin 261,20 Euro in Rechnung stellte. Weil diese die Rechung nicht bezahlte, gab das Abschleppunternehmen das Fahrzeug nicht heraus. Daraufhin klagte die Fahrzeuginhaberin auf Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 Euro sowie 3.758 Euro Nutzungsentschädigung.
Der BGH hatte im Verfahren nur noch über die Nutzungsentschädigung zu urteilen, die er im Ergebnis nicht als erstattungsfähig ansah. Das Abschleppunternehmen habe den Wagen zurückbehalten dürfen. Ersätzfähig seien nur die Beseitigungs- kosten, die im adäquaten Zusammenhang mit dem Falschparken (als verbotener Eigenmacht) stünden (BGH, Urt. v. 05.06.2009 - V ZR 144/08, NZM 2009, 595 [597]). Darunter fielen nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch Kosten für Fahrzeug- und Halterprüfung. Dagegen seien die Kosten einer Parkraumüberwachung durch Kontrollgänge nicht erstattungsfähig.
Haus & Grund Leipzig | RA Eric Lindner
Literaturempfehlung zum Thema "Falschparken und Abschleppkosten"
Bieber/Blümmel, GE 2010, 385-387