Grundsteuerhebesätze: Kommunalaufsicht kann Gemeinden zu Erhöhung zwingen
Die Anordnung der Kommunalaufsicht, bei den kommunalen Realsteuern bestimmte Hebesätze festzusetzen, greift dann nicht in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde ein, wenn ohne diese Maßnahme ein Haushaltsausgleich unmöglich erscheint und der Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit droht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden (Beschl. v. 21.06.2011 - 2 MB 30/11). Gleichermaßen hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren entschieden (BVerwG, Urt. v. 27.19.2010 - 8 C 43.09). Danach darf die Kommunalaufsicht Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen zwingen, einen bestimmten Hebesatz für die Grund- und Gewerbesteuer zu erheben. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden schließe eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung der Senkung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer nicht aus, wenn sich die betreffende Gemeinde in einer Haushaltsnotlage befinde.
Im Fall, über den das OVG Schleswig aktuell zu entscheiden hatte, hatte sich eine kleine Kommune gegen eine Verfügung der Kommunalaufsicht gewehrt, die Hebesätze zur Gewerbe- und Grundsteuer anzuheben. Die Verfügung war damit begründet worden, dass ohne diese Maßnahmen die Gemeinde in ihrem Bestand gefährdet sei und der finanzielle Schaden eingegrenzt werden könne, auch wenn durch die Maßnahmen kein vollständiger Ausgleich des Haushaltsdefizites erreicht werden könne. In erster Instanz war die Verfügung der Kommunalaufsicht bestätigt worden und auch das OVG gab der Aufsicht Recht. Die Kommune habe durch die von ihr verabschiedete Haushaltssatzung die ihr obliegende Pflicht zum Ausgleich ihres Haushaltes und zur nachhaltigen Haushaltswirtschaft verletzt. Die Verfügung der Kommunalaufsicht greife nicht in verfassungswidriger Weise in den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ein. Staatliche Kommunalaufsichtsbehörden könnten im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht befugt sein, bei Nichterfüllung einer der Gemeinde obliegenden Rechtspflicht einzugreifen. Aufgrund der dramatischen Haushaltslage der Gemeinde sei die Anordnung bestimmter Realsteuerhebesätze vorliegend gerechtfertigt gewesen.